Rechtsprechung mit Signalwirkung – Kanzlei Cocron rät Unternehmern zur Prüfung
Berlin, 14.07.2025 – Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) deutlich gemacht: Viele Online-Coachings fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – und sind ohne entsprechende Zulassung nichtig. Das betrifft nicht nur private Verbraucher, sondern ausdrücklich auch selbstständige Teilnehmer.
Rechtsanwalt István Cocron, Spezialist für Verbraucher- und Vertragsrecht, erklärt:
„Das ist ein klarer Fingerzeig an die Coaching-Branche: Wer ohne Zulassung Programme vertreibt, macht sich angreifbar. Auch Selbstständige dürfen auf Rückzahlung hoffen.“
Der Fall: 47.600 Euro für Coaching – ohne rechtliche Grundlage
Ein Einzelunternehmer hatte ein umfangreiches Online-Programm zur finanziellen Weiterbildung gebucht – bestehend aus E-Learning-Inhalten, Live-Calls und persönlicher Begleitung. Doch eine Zulassung nach dem FernUSG fehlte.
Der BGH urteilte:
Da es sich um eine systematische Wissensvermittlung auf Distanz mit Feedback-Komponenten handelte, war das Angebot zulassungspflichtig. Ohne Genehmigung war der Vertrag gemäß § 7 FernUSG ungültig.
Zentrale Botschaft: Schutz gilt auch im Business-Kontext
Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Geschäftskunden – so der BGH. Der Gesetzeszweck liege im Schutz vor unseriösen Bildungsangeboten, nicht in der Art des Kunden.
Kein Geld trotz erbrachter Leistung
Besonders deutlich: Der Anbieter erhielt keinen Wertersatz – obwohl Inhalte bereitgestellt worden waren. Der konkrete Nutzen für den Kunden sei nicht belegt worden. Folge: Das Geld bleibt beim Kunden.
Rechtsfolgen für Betroffene
Wer als Unternehmer ein solches Coaching abgeschlossen hat, sollte seinen Vertrag juristisch analysieren lassen. Auch bereits gezahlte Beträge können unter Umständen vollständig zurückgefordert werden.
Die Kanzlei Cocron bietet bundesweite Unterstützung – von der Vertragsprüfung bis zur Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen.
👉 Jetzt handeln: Wer einen nicht genehmigten Coaching-Vertrag abgeschlossen hat, sollte sich beraten lassen – bevor Verjährung droht














