16/04/2026

Darf ein Patient seinen Arzt als Erben einsetzen?

Ein langjähriges Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient kann über das rein Medizinische hinauswachsen. Dankbarkeit, persönliche Nähe und das Bedürfnis nach Gegenseitigkeit können dazu führen, dass ein Patient seinen Arzt in seinem Testament oder in einem Erbvertrag bedenken möchte. Doch stellt sich hier die Frage: Verstößt ein solcher Erbvertrag gegen das Berufsrecht oder gegen die guten Sitten? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich 2025 mit genau dieser Problematik beschäftigt – und dabei ein bemerkenswertes Urteil gefällt.

Das Grundsatzurteil: BGH, IV ZR 93/24 (Juli 2025)

Am 2. Juli 2025 entschied der BGH (Az. IV ZR 93/24) einen Fall, der das Spannungsverhältnis zwischen ärztlichem Berufsrecht und Zivilrecht neu ordnet. Die zentrale Frage lautete:
Ist ein Erbvertrag zwischen einem Patienten und seinem behandelnden Arzt wirksam, obwohl die Berufsordnung Ärzten verbietet, übermäßige Zuwendungen von Patienten anzunehmen?

Die Kernbotschaft des Urteils: Ein Patient kann seinen Arzt zivilrechtlich wirksam zum Erben einsetzen. Die ärztliche Tätigkeit als solche macht die testamentarische Begünstigung nicht automatisch unwirksam.

Der konkrete Sachverhalt

Im Jahr 2016 schloss ein Patient mit seinem Hausarzt einen Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag, der notariell beurkundet wurde. Der Arzt verpflichtete sich darin zu umfassenden Leistungen:

  • fortlaufende medizinische Behandlung und Beratung,
  • regelmäßige Hausbesuche und telefonische Erreichbarkeit,
  • Begleitung und Betreuung im häuslichen Umfeld.

Als Gegenleistung sollte der Arzt nach dem Tod des Patienten Eigentümer eines Grundstücks werden. Nach dem Tod im Jahr 2018 zweifelten die Angehörigen die Wirksamkeit dieses Vertrags an und beriefen sich auf einen Verstoß gegen ärztliche Berufsvorschriften – ein Streitfall, der bis zum BGH ging.

Der Kernkonflikt: Berufsrecht versus Erbrecht

Zwei Regelungsbereiche prallten aufeinander:

  1. Ärztliche Berufsordnung: Ärzte dürfen keine erheblichen Geschenke oder Zuwendungen von Patienten annehmen – dies umfasst grundsätzlich auch testamentarische Verfügungen.
  2. Zivilrecht und Testierfreiheit: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat jeder Mensch das Recht, frei zu bestimmen, was mit seinem Vermögen nach dem Tod geschieht (§ 1937 BGB).

Der BGH stellte die entscheidende Frage: Wie weit darf das Berufsrecht die zivilrechtliche Freiheit zur Nachlassgestaltung einschränken?

Das Ergebnis fiel überraschend zugunsten der Testierfreiheit aus.

Berufsrecht betrifft den Arzt – nicht die Gültigkeit des Erbvertrags

Der BGH betonte: Die Berufspflichten eines Arztes regeln lediglich dessen berufsrechtliches Verhalten, nicht aber die Befugnis des Patienten, über sein Vermögen zu verfügen.

Das bedeutet: Auch wenn ein Arzt gegen die Berufsordnung verstößt, bleibt ein von einem Patienten geschlossener Erbvertrag zivilrechtlich gültig. Das Berufsrecht betrifft also nur mögliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem Arzt – nicht die Rechtswirksamkeit des Erbvertrags selbst.

Diese Unterscheidung ist zentral:
Das Berufsrecht soll den Arzt sanktionieren (z. B. mit Verwarnung, Geldbuße oder im Extremfall Entzug der Approbation), während das Zivilrecht die Vermögensfreiheit und Privatautonomie des Patienten schützt.

Die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit

Der BGH stützte seine Entscheidung auch auf einen verfassungsrechtlichen Grundsatz: Die Testierfreiheit ist Teil des Eigentumsschutzes aus Artikel 14 Grundgesetz.

Würde die berufsrechtliche Regelung so ausgelegt, dass ein Patient keinesfalls seinen Arzt bedenken dürfte, wäre dies ein unzulässiger Eingriff in diese Freiheit. Der BGH stellte daher klar: Berufsrechtliche Schranken dürfen nicht die Testierfreiheit faktisch vernichten. Jede Einschränkung muss verhältnismäßig bleiben.

Grenzen: Der Schutz durch das Sittenwidrigkeitsverbot (§ 138 BGB)

Um Missbrauch zu verhindern, verwies der BGH auf ein anderes Kontrollinstrument: die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.

Ein Erbvertrag zwischen Arzt und Patient ist also grundsätzlich gültig, kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein – z. B. wenn

  • der Arzt den Patienten psychisch unter Druck setzt,
  • Täuschung oder Ausnutzung von Abhängigkeit vorliegen,
  • der Patient aufgrund von Krankheit, etwa Demenz, seine Entscheidung nicht mehr frei treffen konnte.

Der BGH hob deshalb das Urteil der Vorinstanz auf und wies das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamm zurück – mit der Anweisung, genau diese Umstände zu prüfen.

Praktische Auswirkungen für Patienten, Ärzte und Angehörige

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen:

  • Für Patienten: Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den behandelnden Arzt testamentarisch oder durch Erbvertrag zu bedenken. Entscheidend ist die Freiwilligkeit und Sittenreinheit der Vereinbarung.
  • Für Ärzte: Der Vertrag ist zwar wirksam, sie müssen aber mit berufsrechtlichen Folgen rechnen. Diese reichen von Verwarnungen bis zu Approbationsmaßnahmen durch die Ärztekammer.
  • Für Angehörige: Sie können den Erbvertrag nicht allein wegen der ärztlichen Beteiligung anfechten. Es muss nachgewiesen werden, dass eine konkrete Beeinflussung oder Manipulation des Patienten vorlag.

Damit schafft der BGH eine klare Linie: Ein Arzt als Erbe ist rechtlich möglich, aber kein Sonderfall ohne Risiko.

Offene Fragen und weiteres Verfahren

Das OLG Hamm muss nun im Einzelfall prüfen, ob der konkrete Vertrag im Sinne des § 138 BGB sittenwidrig war. Erst danach steht endgültig fest, ob der Arzt das Erbe tatsächlich behalten darf.

Für die Praxis gilt aber schon jetzt: Ein solcher Erbvertrag sollte immer notariell beurkundet, transparent dokumentiert und frei von Drucksituationen gestaltet werden. Das schafft Rechtsklarheit und beugt späteren Anfechtungen vor.

Wie Sie Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag absichern können

Wenn Sie selbst einen Erbvertrag mit einem Arzt oder einer nahestehenden Person in Erwägung ziehen, empfiehlt es sich, bereits früh anwaltliche Beratung einzuholen. Spezialisten im Erbrecht – etwa die Kanzlei Cocron – prüfen:

  • welche inhaltlichen und formalen Anforderungen erfüllt sein müssen,
  • wie Sie sich gegen Anfechtungen absichern können,
  • welche Formulierungen Sittenwidrigkeitsvorwürfe vermeiden,
  • und wie sich die Vereinbarung dokumentieren lässt, um Transparenz zu schaffen.

Eine notarielle Beurkundung und ggf. eine ärztlich‑psychologische Bestätigung der Testierfähigkeit erhöhen die Rechtssicherheit erheblich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Kann ich meinen Arzt wirksam als Erben einsetzen?
Ja. Laut BGH‑Urteil IV ZR 93/24 (2025) ist dies möglich. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet und frei von sittlichen Bedenken sein.

2. Was bedeutet „Sittenwidrigkeit“ konkret?
Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft gegen grundlegende moralische oder rechtliche Wertvorstellungen verstößt (§ 138 BGB) – etwa bei Ausnutzung, Täuschung oder Druck.

3. Welche Folgen drohen dem Arzt berufsrechtlich?
Auch bei zivilrechtlich wirksamen Verträgen kann der Arzt beruflich belangt werden, etwa durch Verwarnungen, Bußgelder oder Entzug der Approbation – entschieden wird dies durch die Ärztekammer.

4. Können Angehörige den Vertrag anfechten?
Ja, aber sie müssen beweisen, dass der Patient nicht frei entscheiden konnte oder beeinflusst wurde. Der bloße Umstand, dass ein Arzt Erbe wurde, reicht nicht aus.

5. Wie kann ein solcher Vertrag abgesichert werden?
Durch notarielle Beurkundung, schriftliche Dokumentation der Beweggründe, Beiziehung eines unabhängigen Zeugen sowie ggf. eine ärztliche Bescheinigung der Testierfähigkeit.

Fazit

Der BGH hat mit seinem Urteil (IV ZR 93/24) eine wichtige rechtliche Klarstellung geschaffen:
Ein Patient darf seinen Arzt grundsätzlich als Erben einsetzen – die Testierfreiheit bleibt gewahrt.

Dennoch gilt: Transparente Gestaltung, notarielle Absicherung und professionelle Beratung sind unerlässlich, um Manipulationsvorwürfen vorzubeugen und sowohl rechtliche als auch berufsrechtliche Risiken zu minimieren.

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