02.12.2024

Freibeträge bei Erbschaft- und Schenkungsteuer meist identisch

Wer frühzeitig damit beginnt, sein Vermögen auf künftige Erben zu übertragen, kann größere Beträge steuerfrei weitergeben. Der persönliche Freibetrag ist dabei in den meisten Fällen gleich hoch. Bis zu diesem Betrag fällt für den Begünstigten keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Eltern und Großeltern: Ihr Freibetrag liegt bei der Erbschaftsteuer bei 100.000 Euro, während er bei der Schenkungsteuer nur 20.000 Euro beträgt. „Grundsätzlich gilt: Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Erblasser oder Schenker und dem Empfänger ist, desto höher ist der Freibetrag“ so Rechtsanwalt István Cocron.

Steuerklasse beeinflusst den Steuersatz

Der Verwandtschaftsgrad entscheidet nicht nur über den Freibetrag, sondern auch über die Zuordnung zu einer Steuerklasse. Ehepartner oder Kinder des Verstorbenen zahlen geringere Steuersätze als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Begünstigte. Steuerpflichtig wird nur der Teil des Nachlasses, der den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die folgende Übersicht zeigt die Freibeträge und Steuerklassen entsprechend dem Verwandtschaftsgrad:

Verwandtschaftsgrad​                                           Freibetrag

Ehepartner, Lebenspartner​                                           500.000 Euro

Kinder, Stiefkinder​                                                       400.000 Euro

Enkelkinder​                                                                200.000 Euro

Eltern, Großeltern​                                                       100.000 Euro

Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehepartner​  20.000 Euro

Alle übrigen Erben​                                                       20.000 Euro

Steuersätze steigen mit der Höhe des Erbes

Neben der Steuerklasse spielt auch die Höhe des Nachlasses eine Rolle für den Steuersatz. Je höher das vererbte Vermögen, desto mehr Erbschaftsteuer fällt an. Die folgende Tabelle zeigt die Steuersätze nach Steuerklassen:

Vermögen​                     Klasse IKlasse IIKlasse III

Bis 75.000 Euro​                7 %​   15 %​30 %

Bis 300.000 Euro​              11 %​    20 %​30 %

Bis 600.000 Euro​              15 %​    25 %​30 %

Bis 6.000.000 Euro​              19 %​    30 %​30 %

Bis 13.000.000 Euro             ​    23 %​    35 %​50 %

Bis 26.000.000 Euro​               27 %​    40 %​50 %

Über 26.000.000 Euro​    30 %​    43 %​50 %

Freibeträge alle zehn Jahre nutzen

Ein großes Vermögen kann durch frühzeitige Schenkungen effektiv übertragen werden. Dabei lassen sich die Freibeträge bei der Schenkungsteuer alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Wer früh genug beginnt, kann hohe Summen steuerfrei weitergeben. Ein 60-Jähriger könnte beispielsweise bis zu seinem 80. Geburtstag jedem Kind 1,2 Millionen Euro schenken, für jedes Enkelkind kämen weitere 600.000 Euro hinzu.

Versorgungsfreibetrag nur bei Erbschaften

Zusätzlich zu den Freibeträgen gibt es bei der Erbschaftsteuer für Ehepartner und Kinder bis 27 Jahre einen Versorgungsfreibetrag. Dieser liegt für Ehepartner und Lebenspartner bei 256.000 Euro. Für Kinder bis 5 Jahre beträgt er 52.000 Euro und sinkt mit steigendem Alter auf 10.300 Euro für junge Erwachsene zwischen 20 und 27 Jahren. „Dieser Versorgungsfreibetrag kann nicht bei Schenkungen genutzt werden, sondern gilt nur bei Erbschaften“ erklärt Rechtsanwalt Cocron.

Erbschaftsteuer für Immobilien

Immobilien stellen oft einen Sonderfall bei der Erbschaft dar. Ehepartner und Kinder des Verstorbenen können eine selbst genutzte Immobilie steuerfrei erben, sofern sie eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern hat und mindestens zehn Jahre selbst genutzt wird. In diesen Fällen wird der Wert der Immobilie nicht auf die übrigen Freibeträge angerechnet. Für alle anderen Erben gilt: Der Verkehrswert der Immobilie wird auf die Erbschaft angerechnet, wobei lediglich der Freibetrag abgezogen wird. Da die Regelungen im Erbschaftsteuergesetz sehr detailliert sind, ist es ratsam, bei der Vererbung von Immobilien einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Wir beraten Sie gerne – individuell und persönlich

Ja, ich habe die Daten­schutz­erklärung zur Kenntnis genom­men und bin damit ein­ver­standen, dass die von mir an­ge­ge­benen Daten elek­tro­nisch erhoben und gespei­chert werden. Meine Daten werden dabei nur streng zweck­ge­bunden zur Be­ar­bei­tung und Be­ant­wortung meiner Anfrage genutzt.

Unsere Themenseite zum Fall

Weitere News

  • Urteil zu Online Sportwetten: Schufa-G Abfrage reicht bei Limiterhöhungen nicht zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit aus

    München, Berlin, den 21.03.2025. Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Schufa-G Abfrage nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Spielers festzustellen. Eine Schuldenfreiheit gibt keine Aussage darüber, ob die überprüfte Person wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. So können auch Personen mit geringem Einkommen Schuldenfreiheit vorweisen, obwohl sie nicht wirtschaftlich leistungsfähig sind. Eine alleinige Schufa-Abfrage erfüllt die…

    Weiterlesen
    25.03.2025
  • FAQ Online-Glücksspiele: Handlungsmöglichkeiten bei fehlender DSGVO-Auskunft

    Was ist eine DSGVO-Auskunft und warum ist sie für Online-Spieler wichtig? Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gibt Ihnen das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über Sie gespeichert hat. Bei Online-Glücksspielen umfasst dies auch Informationen über Ihre Spielaktivitäten, Einsätze, Gewinne und Verluste. Diese Auskunft ist wichtig, um die Höhe Ihrer Spielverluste nachzuweisen. Wie fordere ich…

    Weiterlesen
    25.03.2025
  • Wirex-Affäre zieht weitere Kreise – Investoren kontaktieren die BaFiN

    München, Berlin, 21.03.2024 – In Deutschland häufen sich die Beschwerden gegen den Kryptowährungs-Dienstleister Wirex. Eine wachsende Zahl von Investoren berichtet, dass ihre auf der Plattform hinterlegten digitalen Währungen nicht ausgezahlt werden können. Mehrere betroffene Anleger haben inzwischen rechtliche Maßnahmen ergriffen und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert. Wirex tätig ohne deutsche Kryptoverwahrerlaubnis Besonders problematisch erscheint:…

    Weiterlesen
    25.03.2025

Bekannt aus

Wirtschafts Woche LogoHandelsblatt LogoFrankfurter Allgemeine LogoBernerZeitungBZ LogoZeit Online Logo