Sachverhalt
Der Scheidungsantrag liegt bereits seit längerer Zeit beim Familiengericht vor. Der Erblasser hatte der Scheidung ausdrücklich zugestimmt, woraufhin das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben wurde und über viele Jahre hinweg ruhte. Schließlich nahm einer der Ehegatten den Scheidungsantrag wieder zurück und verstarb kurze Zeit später. Die zentrale rechtliche Frage lautete daher: Erbt der überlebende Ehepartner trotz der ursprünglich betriebenen Scheidung dennoch?
Mit genau dieser Problematik hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem vielbeachteten Beschluss auseinandergesetzt und hierzu eine eindeutige Entscheidung getroffen:
Nein.
Der BGH stellte klar, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn ein Scheidungsverfahren über viele Jahre hinweg geruht hat und die Ehe formal weiterhin bestand (Beschluss vom 13. Mai 2026, Az. IV ZB 7/25). Für das Erbrecht kommt es in solchen Fällen nicht allein auf die formale Ehe an. Die Entscheidung besitzt erhebliche praktische Bedeutung – insbesondere für langjährige Trennungskonstellationen, in denen Ehepartner zwar dauerhaft getrennt leben, die Ehe jedoch nie rechtskräftig geschieden wurde.
Das Problem: Rechtlich verheiratet, tatsächlich längst getrennt – wer erbt?
Nach deutschem Erbrecht knüpft das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten grundsätzlich an das Bestehen einer wirksamen Ehe an. Solange die Ehe rechtlich nicht aufgehoben oder geschieden wurde, erbt der überlebende Ehegatte gemäß § 1931 BGB regelmäßig neben den Kindern oder weiteren gesetzlichen Erben des Verstorbenen.
In der Praxis führt dies jedoch häufig zu erheblichen Problemen und Wertungswidersprüchen.
Viele Ehepaare leben über Jahre oder sogar Jahrzehnte getrennt, ohne die Scheidung formell abzuschließen. Verstirbt einer der Ehepartner in dieser Zeit, erbt der andere rechtlich weiterhin mit – obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich längst beendet ist und keinerlei persönliche Bindung mehr besteht. Kinder oder andere Angehörige erhalten dadurch oft deutlich weniger oder gehen im Extremfall sogar leer aus.
Für genau diesen Konflikt enthält § 1933 BGB eine besondere gesetzliche Regelung.
Danach ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser entweder selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte.
Was hat der BGH am 13. Mai 2026 konkret entschieden?
Dem Beschluss des BGH vom 13. Mai 2026 (Az. IV ZB 7/25) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Erblasser war seit dem 28. Juli 1988 verheiratet. Am 11. Oktober 2000 stellte die Ehefrau beim Amtsgericht Potsdam einen Scheidungsantrag. Gleichzeitig beantragte sie den Versorgungsausgleich sowie Zugewinnausgleich. In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003 erklärte der Erblasser ausdrücklich seine Zustimmung zur Scheidung. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht anwaltlich vertreten; seine Verfahrensbevollmächtigte erschien erst anschließend im Termin.
Im weiteren Verlauf wurden die Folgesachen – insbesondere Versorgungsausgleich und Zugewinn – erörtert. Vergleichsgespräche zwischen den Ehegatten blieben jedoch erfolglos. Aufgrund weiterhin laufender Verhandlungen über die Scheidungsfolgen wurde schließlich das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Das Verfahren ruhte danach rund 18 Jahre lang.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. Dieser Schriftsatz wurde dem Erblasser jedoch erst nach seinem Tod zugestellt. Der Erblasser verstarb am 20. Januar 2022, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Einer Rücknahme des Scheidungsantrags hatte er zuvor nicht zugestimmt.
Der Verstorbene hinterließ eine außerehelich geborene leibliche Tochter. Das zuständige Nachlassgericht – das Amtsgericht Greifswald – lehnte den Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ab. Auch ihre Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Rostock blieb erfolglos.
Ergebnis der Entscheidung des BGH
Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Ehegattenerbrecht gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. Alleinige gesetzliche Erbin wurde daher die leibliche Tochter des Erblassers.
Das lange Ruhen des Scheidungsverfahrens ändere daran nichts. Nach Auffassung des BGH kann aus der langen Untätigkeit weder automatisch eine Rücknahme des Scheidungsantrags noch ein Widerruf der Zustimmung zur Scheidung hergeleitet werden. Auch eine Einschränkung des § 1933 BGB komme nicht in Betracht.
§ 1933 BGB – verständlich erklärt
§ 1933 BGB gehört zu den wichtigsten Schutzvorschriften des deutschen Erbrechts für Trennungssituationen.
Die Vorschrift bestimmt, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser entweder:
- selbst die Scheidung beantragt hatte oder
- dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte.
Für den Ausschluss müssen daher zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Erstens müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung gemäß §§ 1565 ff. BGB vorgelegen haben. Zweitens muss der Erblasser selbst aktiv den Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht haben – entweder durch einen eigenen Scheidungsantrag oder durch Zustimmung zum Antrag des anderen Ehegatten.
Im vorliegenden Fall lagen die Scheidungsvoraussetzungen eindeutig vor. Zwischen den Ehepartnern bestand bereits seit vielen Jahren keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird bei einer Trennung von mehr als drei Jahren unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Der Erblasser und seine Ehefrau lebten bereits seit dem Jahr 2000 getrennt – also deutlich über 20 Jahre.
Warum änderte das 18-jährige Ruhen des Verfahrens nichts?
Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bestand in einer seit Jahren umstrittenen Frage:
Führt ein über viele Jahre nicht betriebenes Scheidungsverfahren dazu, dass § 1933 BGB nicht mehr anwendbar ist?
Einige Oberlandesgerichte – darunter das OLG Hamm, das OLG Saarbrücken und teilweise auch das OLG Düsseldorf – hatten vertreten, dass ein jahrelanges Nichtbetreiben des Verfahrens als stillschweigende Rücknahme des Antrags oder als Widerruf der Zustimmung gewertet werden könne. Teilweise wurde sogar erwogen, dass der Ausschluss des Erbrechts „verwirkt“ sein könnte.
Andere Gerichte – etwa das OLG Köln sowie eine weitere Entscheidung des OLG Düsseldorf – lehnten eine solche Einschränkung dagegen ab.
Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage nun höchstrichterlich entschieden.
Nach Auffassung des BGH führt auch ein langjähriges Ruhen des Verfahrens weder zu einer konkludenten Rücknahme des Scheidungsantrags noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.
Der amtliche Leitsatz lautet daher sinngemäß:
Ein langes Ruhen des Scheidungsverfahrens beseitigt die Wirkung des § 1933 BGB nicht.
Zur Begründung führte der BGH aus:
Das Ruhen des Verfahrens beendet die Rechtshängigkeit nicht. Bloße Untätigkeit genügt außerdem nicht für eine stillschweigende Antragsrücknahme. Dafür müsste eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, dass die Partei ihren Scheidungswillen aufgegeben hat.
Genau das war hier nicht der Fall. Im Gegenteil hatte die Ehefrau noch im Juli 2004 erklärt, möglichst schnell geschieden werden zu wollen.
Auch eine einschränkende Auslegung des § 1933 BGB lehnte der BGH ab. Für eine solche teleologische Reduktion fehle jede gesetzgeberische Grundlage. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor.
Nach Ansicht des Gerichts ist die gesetzgeberische Intention eindeutig:
Mit einem Scheidungsantrag oder der Zustimmung dazu bringt der Erblasser klar zum Ausdruck, dass die eheliche Bindung und damit auch die innere Rechtfertigung des Ehegattenerbrechts entfallen sind. Ein späterer Stillstand des Verfahrens ändert daran nichts.
Zudem betonte der BGH, dass die Ehegatten jederzeit gemeinsam das Verfahren beenden oder durch ein Testament abweichende Regelungen treffen könnten.
Besonders wichtig war dem Gericht auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Würde der Ausschluss des Erbrechts irgendwann allein wegen Zeitablaufs entfallen, entstünde erhebliche Unsicherheit darüber, ab wann dies gelten soll. Genau dies wollte der BGH vermeiden.
Die Rücknahme des Scheidungsantrags und ihre rechtliche Wirkung
Die Ehefrau hatte ihren Scheidungsantrag mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 zurückgenommen. Zugestellt wurde dieser Schriftsatz jedoch erst nach dem Tod des Erblassers.
Nach Auffassung der Ehefrau hätte die Rücknahme das Verfahren beendet und damit ihr gesetzliches Erbrecht wieder aufleben lassen müssen.
Der BGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Nach § 269 Abs. 1 ZPO kann ein Scheidungsantrag ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser jedoch bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003 zur Sache verhandelt und der Scheidung zugestimmt. Zudem hatte seine Verfahrensbevollmächtigte anschließend die Folgesachen erörtert, was nach der Rechtsprechung für den Beginn der mündlichen Verhandlung genügt.
Damit war eine spätere Rücknahme nur noch mit Zustimmung des Erblassers möglich.
Diese Zustimmung hatte er jedoch nie erteilt.
Da der Rücknahmeschriftsatz dem Erblasser außerdem erst nach seinem Tod zugestellt wurde, konnte auch keine gesetzliche Zustimmungsfiktion mehr eintreten.
Zum Zeitpunkt des Todes bestand die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens daher weiterhin fort. § 1933 BGB blieb anwendbar.
Die praktische Konsequenz ist erheblich:
Hat der andere Ehegatte bereits zur Sache verhandelt oder den Scheidungsantrag akzeptiert, kann die antragstellende Partei ihr gesetzliches Erbrecht nicht mehr einseitig durch Rücknahme des Scheidungsantrags retten.
Wer ist von der Entscheidung betroffen?
Die Entscheidung des BGH betrifft zahlreiche Konstellationen, die in der Praxis häufiger vorkommen, als viele annehmen:
- Langjährige Trennungen ohne formelle Scheidung: Viele Ehepaare leben dauerhaft getrennt, lösen die Ehe jedoch nie offiziell auf. Wurde bereits ein Scheidungsantrag gestellt und der andere Ehegatte hat zugestimmt, kann § 1933 BGB selbst nach Jahrzehnten noch greifen.
- Ruhende Scheidungsverfahren: Verfahren, die ruhend gestellt wurden, bleiben rechtlich weiterhin anhängig. Die darin abgegebenen Erklärungen – insbesondere die Zustimmung zur Scheidung – behalten ihre Wirkung.
- Kinder und andere Angehörige als benachteiligte Erben: Wenn ein Ehegatte trotz tatsächlich gescheiterter Ehe erbt, verringert sich der Anteil der übrigen gesetzlichen Erben oft erheblich. Das Urteil stärkt daher die Rechte von Kindern und anderen Verwandten.
Im konkreten Fall des BGH war ein nichteheliches Kind vorhanden. Ohne § 1933 BGB hätte dieses neben der Ehefrau geerbt und nur einen deutlich geringeren Anteil erhalten. Durch den Ausschluss des Ehegattenerbrechts erbte die Tochter allein.
Besonders bedeutsam ist die Klarstellung des Gerichts, dass allein der Zeitablauf die Wirkung des § 1933 BGB nicht beseitigt.
Was sollten Betroffene jetzt prüfen?
Für Erben und Angehörige ergeben sich aus der Entscheidung wichtige praktische Konsequenzen:
- Verfahrensstand prüfen: War ein Scheidungsverfahren anhängig? Hatte der Erblasser der Scheidung zugestimmt? Wurde das Verfahren beendet oder ruhte es lediglich?
- Rücknahme des Scheidungsantrags kontrollieren: Wurde der Antrag vor dem Tod zurückgenommen, muss geprüft werden, ob der Erblasser dieser Rücknahme wirksam zugestimmt hat.
- Erbschein überprüfen lassen: Wurde ein Erbschein zugunsten des Ehegatten erteilt, obwohl möglicherweise § 1933 BGB greift, kann dieser gemäß § 2361 BGB angefochten werden.
- Fristen beachten: Erbrechtliche Verfahren unterliegen engen Fristen. Ansprüche sollten daher frühzeitig geprüft und geltend gemacht werden.
In solchen Fällen empfiehlt sich regelmäßig eine fachanwaltliche Beratung. Ob § 1933 BGB tatsächlich anwendbar ist, hängt stets vom konkreten Verfahrensstand und den Umständen des Einzelfalls ab.
Auch für Erblasser ergibt sich aus der Entscheidung eine wichtige Erkenntnis:
Wer sicherstellen möchte, dass ein getrennt lebender Ehegatte im Erbfall nicht erbt, sollte sich nicht allein auf ein ruhendes Scheidungsverfahren verlassen. Eine klare testamentarische Regelung sowie die bewusste Fortführung oder Beendigung des Scheidungsverfahrens können entscheidend sein.
Haben Sie Fragen zum Ehegattenerbrecht oder zu einem laufenden Scheidungsverfahren?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2026 verdeutlicht, wie komplex erbrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung sein können – selbst dann, wenn die Ehe seit vielen Jahren faktisch beendet ist.
Ob das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Scheidungsverfahrens ab.
Als Fachanwalt für Erbrecht berät István Cocron Mandanten in genau diesen Konstellationen – etwa bei der Prüfung von Erbscheinen, der Durchsetzung oder Abwehr erbrechtlicher Ansprüche sowie bei der vorausschauenden Gestaltung des eigenen Nachlasses.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ra-cocron.de.
FAQ – Häufige Fragen zum Ehegattenerbrecht bei laufendem Scheidungsverfahren
Erbt mein Ehepartner trotz Trennung, wenn wir noch nicht geschieden sind?
Grundsätzlich ja. Solange die Ehe formal besteht, greift zunächst das gesetzliche Ehegattenerbrecht gemäß § 1931 BGB. Eine wichtige Ausnahme enthält jedoch § 1933 BGB. Danach entfällt das Erbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser selbst die Scheidung beantragt oder einem entsprechenden Antrag zugestimmt hatte.
Was passiert, wenn das Scheidungsverfahren viele Jahre geruht hat?
Das Ruhen des Verfahrens beendet die Rechtshängigkeit nicht. Wie der BGH mit Beschluss vom 13. Mai 2026 entschieden hat, bleibt die Zustimmung zur Scheidung auch nach jahrelanger Untätigkeit wirksam. § 1933 BGB kann deshalb selbst Jahrzehnte später noch Anwendung finden.
Kann die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurücknehmen, um ihr Erbrecht zu erhalten?
Nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten. Hat dieser bereits der Scheidung zugestimmt oder zur Sache verhandelt, kann der Antrag nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Ohne Zustimmung bleibt das Verfahren rechtshängig und das Ehegattenerbrecht weiterhin ausgeschlossen.
Was bedeutet das für die Kinder des Verstorbenen?
Wenn das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist, erhöht sich der Anteil der Kinder entsprechend. Im entschiedenen Fall erbte die nichteheliche Tochter allein, weil das Erbrecht der Ehefrau ausgeschlossen war.
Wie lässt sich prüfen, ob § 1933 BGB im konkreten Fall greift?
Hierfür müssen die Unterlagen des Scheidungsverfahrens genau geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere folgende Fragen:
- Wann wurde der Scheidungsantrag gestellt?
- Hat der Erblasser dem Antrag zugestimmt?
- Wurde das Verfahren beendet oder ruhte es nur?
- Lagen zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen der Scheidung vor?
Da hierbei zahlreiche formelle Anforderungen und Fristen zu beachten sind, ist eine fachanwaltliche Prüfung regelmäßig sinnvoll.















