30/05/2026

Kanzlei Cocron reicht weitere Klage auf Rückerstattung von Honoraren gegen Wunderheiler ein

München/Berlin, Mai 2026: Die Kanzlei Cocron hat erneut Klage gegen einen Anbieter sogenannter spiritueller Dienstleistungen eingereicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von Honoraren, die ein Mandant für Leistungen wie Liebeszauber, Voodoo-Rituale und Partnerrückführungen durch weiße Magie gezahlt hatte. Die Kanzlei vertritt inzwischen eine wachsende Zahl von Betroffenen, die für vergleichbare Angebote teilweise mehrere Tausend Euro aufgewendet haben, ohne dass die versprochenen Ergebnisse tatsächlich eingetreten sind.

Worum geht es in dem Verfahren?

Der Mandant wandte sich an einen Anbieter, der auf seiner Internetseite damit warb, den ehemaligen Partner durch spirituelle Rituale – darunter Liebeszauber, Voodoo-Puppen und Partnerrückführungen mit weißer Magie – innerhalb weniger Tage zurückzubringen. Zur Untermauerung seiner Leistungen versprach der Anbieter unter anderem Videoaufnahmen der durchgeführten Rituale und Zeremonien. Nachdem der Mandant mehrere Honorarraten in erheblicher Höhe bezahlt hatte, blieb der zugesicherte Erfolg jedoch vollständig aus. Auf anschließende Rückforderungs- und Erstattungsverlangen reagierte der Anbieter nicht.

Die Kanzlei Cocron macht deshalb für ihren Mandanten gerichtlich geltend, dass der zugrunde liegende Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Nach Auffassung der Kanzlei verstößt ein Vertrag über Leistungen, die objektiv nicht erbracht oder nachprüfbar erreicht werden können, gegen die guten Sitten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein konkreter Erfolg garantiert wird und zugleich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Typische Werbeversprechen solcher Anbieter

Im Internet werben zahlreiche Anbieter mit Dienstleistungen, die unter Bezeichnungen wie Liebeszauber, Liebeszauber-Ritual, Voodoo-Zauber, Voodoo-Ritual für die Liebe, Partnerrückführung mit weißer Magie oder Partnerzusammenführung durch Liebesmagie angeboten werden. Häufig werden dabei insbesondere folgende Versprechen gemacht:

  • garantierte Rückkehr des Ex-Partners innerhalb weniger Tage,
  • 100-prozentige Erfolgsgarantie für die spirituellen Arbeiten,
  • Videobeweise angeblich durchgeführter Zeremonien an spirituellen Altären,
  • Einsatz von Gambada-Kraft, Voodoo-Puppen, rituellen Pulvern oder geheimen Blättern,
  • jahrzehntelange Erfahrung als Voodoo-Priester, spiritueller Meister oder Heiler.

Viele Betroffene befinden sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme in einer emotional besonders belastenden Situation, etwa nach einer Trennung oder dem Ende einer langjährigen Beziehung. Die gemachten Versprechen treffen daher häufig auf große Hoffnung und emotionale Verletzlichkeit. Nicht selten werden nach einer ersten Zahlung weitere Beträge verlangt, verbunden mit der Behauptung, das Ritual sei noch nicht abgeschlossen oder erfordere zusätzliche Mittel, um seine volle Wirkung entfalten zu können.

Rechtliche Bewertung der Verträge

Aus rechtlicher Sicht sind Verträge über derartige Leistungen häufig nichtig, da sie gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen. Die Vorschrift erklärt Rechtsgeschäfte für unwirksam, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.

Ein solcher Verstoß kann insbesondere dann vorliegen, wenn:

  • ein Erfolg garantiert wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv nicht herbeigeführt werden kann,
  • sich der Anbieter die emotionale Ausnahmesituation des Betroffenen zunutze macht,
  • ein auffälliges Missverhältnis zwischen versprochener Leistung und verlangtem Honorar besteht,
  • weitere Zahlungen mit einer angeblichen Erfolgsgarantie oder Rückkehrgarantie verknüpft werden.

Ist der Vertrag nichtig, führt dies grundsätzlich zu einer Rückabwicklung der Zahlungen. Bereits geleistete Beträge können gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden. Der häufig erhobene Einwand des Anbieters, die Rituale seien tatsächlich durchgeführt worden, greift nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht durch. Maßgeblich ist nicht die Durchführung eines Rituals, sondern die rechtliche Wirksamkeit des Vertrags.

Daneben können auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) bestehen, wenn der Anbieter bewusst unzutreffende Tatsachen über die Wirksamkeit seiner Leistungen behauptet hat, um Zahlungen zu erhalten.

Urteil des LG Düsseldorf stärkt die Rechtsposition Betroffener

Ein bedeutender Präzedenzfall wurde durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.06.2025 (Az. 9a O 185/24) geschaffen. In diesem Verfahren wurde ein Wunderheiler zur Rückzahlung erheblicher Honorarbeträge verurteilt.

Die rechtliche Einschätzung der Kanzlei Cocron wird durch diese Entscheidung ausdrücklich bestätigt. Das LG Düsseldorf verurteilte einen Anbieter telepathischer Partnerrückführungen zur vollständigen Rückzahlung von 13.000 Euro.

Das Gericht stellte fest, dass der zugrunde liegende Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig war. Ein Vertrag über eine nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht erreichbare Leistung – im konkreten Fall die telepathische Beeinflussung einer dritten Person zur Wiederherstellung einer Beziehung – verstoße gegen die guten Sitten. Der Anbieter konnte sich auch nicht erfolgreich auf § 814 BGB berufen, da dem Kläger die Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht bekannt gewesen war.

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Orientierungspunkt für zahlreiche vergleichbare Fälle dar. Hierzu zählen insbesondere Liebeszauber-Rituale, Voodoo-Zeremonien zur Partnerrückführung und Angebote der Liebesmagie mit ausdrücklicher Erfolgsgarantie. Allen diesen Modellen ist gemeinsam, dass ein Erfolg versprochen wird, der nach objektiven und überprüfbaren Maßstäben nicht nachweisbar herbeigeführt werden kann.

Welche Ansprüche können Betroffene geltend machen?

Personen, die Honorare oder Vorauszahlungen für Liebeszauber, Voodoo-Rituale, Partnerrückführungen oder vergleichbare Leistungen erbracht haben, können unter anderem folgende Ansprüche prüfen lassen:

  • Rückforderung bereits gezahlter Beträge gemäß § 812 BGB wegen eines nichtigen Vertrags,
  • Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bei bewusster Täuschung,
  • Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB,
  • Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrugs gemäß § 263 StGB parallel zu einer zivilrechtlichen Geltendmachung.

Verjährung beachten

Besonders wichtig ist die Verjährung. Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Wer daher beispielsweise zwischen 2022 und 2024 Zahlungen geleistet hat, sollte zeitnah prüfen lassen, ob eine Rückforderung noch durchsetzbar ist.

Typische Warnsignale

Nicht jede spirituelle Beratung ist automatisch sittenwidrig oder rechtswidrig. Rechtlich problematisch wird es insbesondere dann, wenn folgende Merkmale zusammentreffen:

  • Versprechen wie „100 % Erfolg“, „Ex-Partner in vier Tagen zurück“ oder „garantierter Erfolg mit Videobeweis“,
  • hohe Vorauszahlungen verbunden mit der Forderung weiterer Raten,
  • erheblicher Druck zur Fortsetzung der Zahlungen,
  • Behauptungen, das Ritual sei noch nicht abgeschlossen oder benötige zusätzliche finanzielle Mittel,
  • fehlende nachvollziehbare Nachweise nach der Zahlung,
  • Kommunikationsabbruch bei Rückforderungswünschen,
  • Behauptungen besonderer übernatürlicher Fähigkeiten, die wissenschaftlich nicht überprüfbar sind.

In solchen Fällen empfiehlt die Kanzlei Cocron, vor weiteren Zahlungen anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Geld für Liebeszauber, Voodoo-Rituale oder Partnerrückführungen gezahlt?

Wenn Sie Honorare oder Vorauszahlungen an Anbieter von Liebeszauber-Ritualen, Voodoo-Zeremonien, Liebesmagie oder Partnerrückführungen durch weiße Magie geleistet haben und eine Rückforderung prüfen möchten, steht Ihnen die Kanzlei Cocron zur Verfügung. Die Kanzlei begleitet Betroffene bundesweit und prüft diskret sowie effizient die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen Rückforderung.

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