Online-Coachings halten nicht immer, was sich der Teilnehmer davon versprochen hat. Es gibt jedoch Wege, aus einem kostspieligen Coaching-Vertrag wieder auszusteigen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Stuttgart vom 29.08.2024. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Teilnehmer seine bereits geleisteten Gebühren für das Online-Coaching in Höhe von knapp 24.000 Euro zurückbekommt und keine weiteren Zahlungen mehr leisten muss.
Das OLG Celle hat in einem bedeutsamen Urteil vom 1. März 2023 entschieden, dass Verträge über ein Online-Coaching nichtig sein können, wenn der Coach oder Anbieter nicht über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt. „Dieser Auffassung ist das OLG Stuttgart mit seinem Urteil gefolgt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Vertrag über ein mehrmonatiges Business-Coaching zum Preis von 40.000 Euro abgeschlossen. Nach wenigen Wochen musste er feststellen, dass das Online-Coaching seine Erwartungen nicht erfüllt. Auf eine Kündigung des Vertrags ließ sich der Anbieter nicht ein. Die Klage des Teilnehmers hatte jedoch am OLG Stuttgart Erfolg.
Das OLG entschied, dass der Vertrag über das Online-Coaching gegen das FernUSG verstößt und deshalb nichtig ist. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Gebühren für das Coaching und müsse auch keine weiteren Zahlungen mehr leisten.
Zur Begründung führte das OLG aus, dass der geschlossene Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle. Die typischen Merkmale wie die Zahlung einer Gebühr für die Vermittlung von Wissen sowie die überwiegend räumliche Trennung der Teilnehmer von dem Coach seien gegeben. Denn das Coaching wurde überwiegend durch Lehrvideos und Online-Meetings durchgeführt. Außerdem hatten die Teilnehmer die Möglichkeit bei den Online-Meetings oder in Gruppen-Chats Fragen zu stellen. Damit sei auch eine Überwachung des Lernerfolgs gegeben.
Somit erfülle der Vertrag alle Voraussetzungen, um unter das Fernunterrichtsschutzgesetz zu fallen, stellte das OLG Stuttgart fest. Das bedeutet, dass der Anbieter über eine entsprechende Zulassung für Fernlerngänge verfügen muss. „Diese Zulassung liegt nur in seltenen Fällen vor und war auch hier vorhanden“, so Rechtsanwalt Cocron. Das OLG Stuttgart entschied daher, dass der geschlossene Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist und der Kläger sein Geld zurückerhält.
Neben einem Verstoß gegen das FernUSG können noch andere Gründe den Ausstieg aus einem Coaching-Vertrag begründen. Rechtsanwalt Cocron: „Ein Vertrag ist auch nichtig, wenn er sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen.“