Meldungs- und Erklärungspflichten
Jeder, der etwas aus einem Nachlass erwirbt – seien es Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte – ist dazu verpflichtet, das Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Erbfalls zu benachrichtigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Vermögenswerte im Ausland. „Eine Erbschaftsteuererklärung ist zunächst nicht zwingend erforderlich, kann jedoch ratsam sein, wenn steuerlich relevante Umstände dies sinnvoll erscheinen lassen“ so Rechtsanwalt István Cocron.
Zusätzlich zu den Pflichten im Erbschaftsteuerrecht treffen den Erben auch Einkommenssteuer-Pflichten. Als Gesamtrechtsnachfolger wird er steuerrechtlich in die Verpflichtungen des Verstorbenen eingesetzt und ist verantwortlich für ausstehende Einkommensteuererklärungen und mögliche Steuerschulden. Wenn dem Erben Unstimmigkeiten oder Fehlangaben in früheren Steuererklärungen des Verstorbenen bekannt werden, muss er diese unverzüglich richtigstellen.
Risiken bei Missachtung
Wird die Anzeige beim Finanzamt versäumt, kann dies als leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung gewertet werden. Ausnahmen bestehen, wenn Dritte wie Gerichte, Notare oder Behörden bereits ihren eigenen Meldepflichten nachgekommen sind. Auch die Nichterfüllung von Einkommensteuererklärungen kann zu steuerrechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn unversteuertes Vermögen im Ausland oder bisher nicht gemeldete Einkünfte betroffen sind. In bestimmten Fällen kann der Erbe über eine strafbefreiende Selbstanzeige steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen vermeiden.
Vorteile der zügigen Meldung
Die rechtzeitige Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt bringt einige Vorteile: Zum einen kann der Erbe dadurch potenzielle Zinslasten vermeiden, die bei verspäteter Meldung entstehen können. Außerdem ermöglicht es die flexible Handhabung von unversteuertem Vermögen, etwa bei geplanten Überweisungen oder Schenkungen an Verwandte. Auch Verbindlichkeiten oder Vermächtnisse des Erblassers können geltend gemacht werden, und Werbungskosten in der letzten Einkommensteuererklärung des Verstorbenen können die Steuerlast verringern. Der Erbe profitiert zudem von eventuellen Steuererstattungen und kann Beratungskosten steuerlich absetzen.