In der Rechtssache C-530/24 | Tipico hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Nicholas Emiliou, am 19. März 2026 eine für Spieler in Deutschland äußerst bedeutsame Rechtsauffassung vertreten. Wer in Deutschland Sportwetten ohne die erforderliche deutsche Konzession anbietet, kann zur Erstattung verlorener Wetteinsätze verpflichtet sein. Damit bestätigt der Generalanwalt im Grundsatz die Rückforderungsansprüche geschädigter Verbraucher.
Ausgangspunkt ist ein Verfahren eines deutschen Verbrauchers gegen Tipico. Der Kläger verlangt die Rückzahlung jener Einsätze, die er zwischen 2013 und dem 9. Oktober 2020 über die deutsche Internetseite des Unternehmens verloren hat. Nach der offiziellen Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs verfügte Tipico in diesem Zeitraum zwar über eine maltesische Lizenz, jedoch nicht über die nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis. Der Bundesgerichtshof wollte daher klären, ob deutsche Zivilgerichte Ansprüche von Spielern ausnahmsweise wegen des Vorrangs der Dienstleistungsfreiheit ablehnen müssten, wenn das deutsche Konzessionsverfahren unionsrechtliche Mängel aufgewiesen haben sollte.
Die Antwort des Generalanwalts ist eindeutig: grundsätzlich nein. Nationale Gerichte dürfen die zivilrechtlichen Konsequenzen eines Angebots ohne deutsche Konzession anwenden. Hierzu zählen insbesondere die Unwirksamkeit der Verträge und die daraus folgende Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Einsätze. Ein Anbieter kann sich nicht allein darauf berufen, dass er wegen möglicher Fehler im Konzessionserteilungsverfahren keine deutsche Erlaubnis erhalten habe. Der Generalanwalt hebt ausdrücklich hervor, dass ein Veranstalter nicht im Wege einer „Selbsthilfe“ ohne Konzession am Markt tätig werden darf.
Eine Ausnahme soll nur in eng begrenzten Fällen gelten. Dies setzt voraus, dass zuständige und verlässliche nationale Behörden dem Anbieter klare, vorbehaltlose und übereinstimmende Zusicherungen erteilt haben, wonach die Konzessionspflicht bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens nicht durchgesetzt werde. Ob eine solche besondere Konstellation im Fall Tipico tatsächlich vorlag, muss nun der Bundesgerichtshof prüfen. Wichtig ist dabei: Es handelt sich bislang nicht um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, sondern um die Schlussanträge des Generalanwalts. Diese sind für den Gerichtshof nicht bindend, entfalten in der Praxis jedoch regelmäßig erhebliches Gewicht.
Für laufende Rückforderungsverfahren ist dies ein starkes Signal. Die Schlussanträge sprechen deutlich dagegen, dass Anbieter mit dem pauschalen Argument Erfolg haben, das frühere deutsche Konzessionssystem habe wegen unionsrechtlicher Mängel insgesamt unangewendet bleiben müssen. Dies fügt sich nahtlos in die aktuelle Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof ein: Mit Urteil vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die unerlaubtes Online-Glücksspiel sanktionieren und zivilrechtliche Folgen wie die Rückforderung verlorener Einsätze vorsehen.
Sollte der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen folgen, wäre dies aus unserer Sicht ein weiterer zentraler Baustein für Verfahren gegen Online-Sportwettenanbieter ohne deutsche Erlaubnis im maßgeblichen Altzeitraum. Der unionsrechtliche Verteidigungseinwand würde dadurch erheblich an Überzeugungskraft verlieren. Offen bliebe dann im Wesentlichen nur noch die eng gefasste Ausnahme behördlicher Zusicherungen – und genau hier dürfte künftig der Schwerpunkt der Verteidigung auf Anbieterseite liegen. Diese Einschätzung stützt sich auf die offizielle Mitteilung des Europäischen Gerichtshofs sowie auf das bereits ergangene Urteil in der Rechtssache C-440/23.















