Das Landgericht München I hat einem Sportwettenteilnehmer einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 105.501,44 Euro zugesprochen. Hintergrund war, dass ein lizenzierter Anbieter innerhalb eines einzigen Monats Einzahlungen von insgesamt 152.500 Euro akzeptierte, obwohl der Glücksspielstaatsvertrag ein monatliches Einzahlungslimit von lediglich 1.000 Euro vorsieht. Das Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 40 O 12906/25) besitzt aus mehreren Gründen besondere Relevanz. Zum einen widerspricht das Gericht ausdrücklich einer zuvor ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München. Zum anderen betrifft die Entscheidung eine Rechtsfrage, die voraussichtlich erst durch den Bundesgerichtshof abschließend geklärt werden wird. Das Verfahren wurde auf Klägerseite von Rechtsanwalt Cocron erfolgreich geführt.
Inhalt der Entscheidung des Landgerichts München I
Der Kläger nahm im Juni 2022 an Online-Sportwetten eines in Deutschland lizenzierten Anbieters teil. Während dieses Monats zahlte er insgesamt 152.500 Euro auf sein Spielkonto ein. Dem standen Auszahlungen in Höhe von 45.998,56 Euro gegenüber. Daraus ergab sich ein Nettoverlust von 106.501,44 Euro. Nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 hätte der Spieler jedoch höchstens 1.000 Euro innerhalb eines Kalendermonats einzahlen dürfen.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Anbieter weder ein wirksames Einzahlungslimit eingerichtet noch die Einhaltung der gesetzlichen Obergrenze kontrolliert. Ebenso unterließ er es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers zu überprüfen, obwohl dies nach den Vorgaben der §§ 6 und 8a GlüStV 2021 erforderlich gewesen wäre. Dass der Anbieter über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügte, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts an dieser Bewertung. Selbst nach den Bedingungen der erteilten Konzession wäre eine individuelle Erhöhung des Limits lediglich bis zu 30.000 Euro möglich gewesen. Ein Einzahlungsvolumen von 152.500 Euro innerhalb eines Monats hätte daher unter keinen Umständen genehmigt werden dürfen.
Das Landgericht verurteilte den Anbieter zur Zahlung von 105.501,44 Euro, also des Verlustes oberhalb des zulässigen Einzahlungslimits. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. November 2025. Darüber hinaus sprach das Gericht Verzugszinsen für den Zeitraum vom 28. Juni 2022 bis zum 28. Oktober 2025 in Höhe von 24.586,27 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 3.783,01 Euro zu.
Warum das Urteil rechtlich von besonderer Bedeutung ist: § 6c GlüStV 2021 als Schutzgesetz
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Frage, ob § 6c GlüStV 2021, der das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro festlegt, als sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist.
Dabei handelt es sich keineswegs um eine rein theoretische Rechtsfrage. Von ihrer Beantwortung hängt unmittelbar ab, ob Spieler Verluste zurückfordern können, die aufgrund einer Missachtung des gesetzlichen Limits entstanden sind.
Die 40. Zivilkammer des Landgerichts München I bejaht die Schutzgesetzeigenschaft ausdrücklich. Nach Auffassung des Gerichts verfolgt die Vorschrift nicht nur ordnungsrechtliche Ziele, sondern soll insbesondere Menschen mit erhöhtem Suchtrisiko vor erheblichen finanziellen Schäden bewahren. Das monatliche Höchstlimit von 1.000 Euro diene damit dem Schutz einzelner Spieler und ihres sozialen Umfelds. Dieser Schutzzweck könne nur effektiv verwirklicht werden, wenn Anbieter bei Verstößen auch zivilrechtlich haften.
Widerspruch zwischen LG München I und OLG München – Entscheidung des BGH steht aus
Besonders bemerkenswert ist, dass das Landgericht München I offen von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München abweicht.
Das OLG München hatte mit Urteil vom 5. Januar 2026 (Az. 27 U 2436/25) die gegenteilige Auffassung vertreten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellt § 6c GlüStV 2021 kein Schutzgesetz dar. Die Vorschrift begründe weder vertragliche Nebenpflichten noch einen deliktischen Schadensersatzanspruch zugunsten des Spielers. Die Kontrolle und Durchsetzung der Limitregelungen sei vielmehr ausschließlich Aufgabe der Glücksspielaufsicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das OLG München die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Dort wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 4/26 geführt.
Das Landgericht München I folgt dieser Sichtweise ausdrücklich nicht. Es stützt seine Entscheidung stattdessen auf vergleichbare Urteile des Landgerichts Memmingen vom 3. Juli 2025 (Az. 34 O 1733/24), des Landgerichts Tübingen vom 17. April 2025 (Az. 2 O 266/24) sowie des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2023 (Az. 5 O 5/23).
Damit besteht aktuell die ungewöhnliche Situation, dass innerhalb desselben Gerichtsbezirks erstinstanzliche und zweitinstanzliche Rechtsprechung zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangen. Welche Auffassung künftig maßgeblich sein wird, entscheidet der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren I ZR 4/26.
Das gesetzliche Einzahlungslimit und die Pflichten der Glücksspielanbieter
Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am 1. Juli 2021 sind lizenzierte Anbieter von Online-Glücksspielen verpflichtet, mit jedem Spieler ein individuelles und anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen. Nach § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 darf dieses Limit grundsätzlich 1.000 Euro pro Kalendermonat nicht überschreiten.
Die Einhaltung erfolgt über das zentrale LUGAS-System. Dieses soll sicherstellen, dass Spieler das festgelegte Limit nicht durch Einzahlungen bei mehreren Anbietern umgehen können. Gemäß § 6c Abs. 6 GlüStV 2021 muss vor jeder Einzahlung überprüft werden, ob das verfügbare Monatslimit noch ausreichend ist. Wird die Grenze erreicht, dürfen weitere Einzahlungen nicht mehr angenommen werden.
Im vorliegenden Verfahren stellte das Gericht fest, dass der Anbieter diese gesetzlichen Vorgaben vollständig missachtet hatte. Weder wurde ein wirksames Limit eingerichtet noch eine Prüfung vorgenommen. Stattdessen akzeptierte der Anbieter innerhalb eines Monats Einzahlungen, die das gesetzlich vorgesehene Höchstlimit um mehr als das 150-Fache überschritten.
Für wen könnte das Urteil relevant sein?
Von der Entscheidung könnten insbesondere Spieler profitieren, die seit dem 1. Juli 2021 bei lizenzierten Sportwetten- oder Online-Glücksspielanbietern Einzahlungen von mehr als 1.000 Euro pro Monat vorgenommen haben, ohne dass die gesetzlichen Limitvorgaben wirksam umgesetzt wurden.
Typische Fallgestaltungen sind beispielsweise:
- Bei der Registrierung wurde kein Einzahlungslimit abgefragt oder eingerichtet.
- Das vereinbarte Limit wurde technisch nicht durchgesetzt, sodass höhere Einzahlungen möglich waren.
- Das LUGAS-System wurde gar nicht oder fehlerhaft genutzt, wodurch anbieterübergreifende Einzahlungen oberhalb der gesetzlichen Grenze erfolgen konnten.
Welche Fragen sind weiterhin offen und warum ist die Entscheidung des BGH so wichtig?
Die gegensätzlichen Entscheidungen von LG und OLG München zeigen deutlich, dass die rechtliche Einordnung von § 6c GlüStV 2021 bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist. Erst der Bundesgerichtshof wird verbindlich entscheiden, ob die Vorschrift als Schutzgesetz anzusehen ist und daraus Schadensersatzansprüche der Spieler folgen können.
Bis zu dieser Entscheidung besteht weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Verschiedene Gerichte gelangen derzeit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Für Betroffene kann dies erhebliche praktische Konsequenzen haben, da Ansprüche unabhängig von der ungeklärten Rechtslage verjähren können.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Verluste ab dem Jahr 2021 grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegen. Forderungen aus dem Jahr 2022 können daher bereits Ende 2025 verjährt sein, sofern die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde. Ansprüche aus dem Jahr 2023 drohen grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2026 zu verjähren.
Was sollten betroffene Spieler jetzt prüfen?
Wer in den Jahren 2022 oder 2023 bei einem lizenzierten Online-Sportwetten- oder Glücksspielanbieter regelmäßig Beträge von mehr als 1.000 Euro monatlich eingezahlt hat, sollte insbesondere folgende Fragen überprüfen lassen:
- Wurde bei der Kontoeröffnung ein Einzahlungslimit vereinbart oder überhaupt abgefragt?
- Wurde das gesetzliche Monatslimit tatsächlich eingehalten oder konnten höhere Beträge eingezahlt werden?
- Wie hoch sind die Verluste, die über das gesetzlich zulässige Einzahlungslimit hinaus entstanden sind?
- Besteht noch keine Verjährung der möglichen Ansprüche?
Für die Berechnung eines möglichen Rückforderungsanspruchs gilt derselbe Ansatz wie im Münchener Verfahren. Maßgeblich ist die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Nettoverlusten und dem gesetzlich zulässigen Einzahlungslimit von 1.000 Euro pro Monat. Nur der darüber hinausgehende Verlust kommt grundsätzlich als Rückforderungsbetrag in Betracht.
Rechtsanwalt Cocron verfügt über langjährige Erfahrung im Glücksspielrecht und bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Limitverstößen. Er hat das Urteil des Landgerichts München I (Az. 40 O 12906/25) erwirkt und vertritt bundesweit Mandanten in vergleichbaren Verfahren. Die Kanzlei begleitet Betroffene sowohl bei außergerichtlichen Verhandlungen als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Online-Glücksspielanbietern.
Wer Verluste im Bereich Online-Sportwetten oder Online-Casino erlitten hat und dabei Einzahlungen oberhalb des gesetzlichen Monatslimits vorgenommen hat, sollte seine rechtliche Situation möglichst zeitnah prüfen lassen. Eine frühzeitige Bewertung kann helfen festzustellen, ob Rückforderungsansprüche bestehen und welche Schritte zur Wahrung möglicher Rechte erforderlich sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Sportwettenverluste zurückfordern, wenn kein Einzahlungslimit eingerichtet wurde?
Nach dem Urteil des LG München I vom 12. Juni 2026 kann ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen. Hat ein Anbieter das gesetzliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro monatlich nicht eingehalten, kann der Spieler den hierdurch entstandenen Verlust oberhalb der zulässigen Grenze zurückfordern. Maßgeblich ist dabei der Nettoverlust, also die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen. Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist und andere Gerichte bislang teilweise anders entscheiden.
Was regelt das Einzahlungslimit des GlüStV 2021?
Nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 darf das monatliche Einzahlungslimit bei Online-Glücksspielen grundsätzlich 1.000 Euro nicht überschreiten. Das Limit gilt anbieterübergreifend und wird über das LUGAS-System überwacht. Glücksspielanbieter sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Grenze aktiv sicherzustellen und vor jeder Einzahlung entsprechende Prüfungen vorzunehmen.
Welche Verjährungsfrist gilt für die Rückforderung von Sportwettenverlusten?
Für Verluste nach dem 1. Juli 2021 gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Ansprüche aus dem Jahr 2022 können bereits Ende 2025 verjährt sein, während Forderungen aus dem Jahr 2023 regelmäßig Ende 2026 verjähren. Eine rechtzeitige Prüfung möglicher Ansprüche ist daher besonders wichtig.
Betrifft das Urteil ausschließlich Sportwetten oder auch Online-Casinos?
Unmittelbar betrifft die Entscheidung Online-Sportwetten. Die Regelungen des § 6c GlüStV 2021 gelten jedoch für sämtliche öffentlichen Glücksspiele im Internet und damit auch für lizenzierte Online-Casino-Angebote. Die rechtlichen Überlegungen des Gerichts zur Schutzgesetzeigenschaft der Vorschrift können daher grundsätzlich auch auf vergleichbare Online-Casino-Fälle übertragen werden.














