11.11.2024

Wenn es kein Testament gibt: Gesetzliche Erbfolge und Konfliktvermeidung

Was passiert, wenn kein gültiges Testament existiert? Oft entsteht eine Erbengemeinschaft, was Konfliktpotenzial birgt. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzliche Erbfolge und zeigt auf, wie Streitigkeiten unter Erben vermieden werden können.

Im Volksmund heißt es: „Sobald es etwas zu erben gibt, erkennt man den wahren Charakter der Menschen.“ Ohne gültiges Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. In der Praxis jedoch führt die Verteilung des Nachlasses oft zu Auseinandersetzungen, insbesondere bei Patchworkfamilien, unehelichen Kindern oder komplexen Familienverhältnissen. Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft, in der häufig Uneinigkeit darüber herrscht, wie wertvolle Gegenstände oder Vermögenswerte verteilt werden sollen.

Die klassische Erbfolge in Deutschland

Wenn kein Testament hinterlassen wurde, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese legt fest, wer Anspruch auf das Erbe hat und in welcher Reihenfolge. Oft ist es für die Hinterbliebenen jedoch schwer nachzuvollziehen, warum bestimmte Personen mehr oder weniger erben. Das Gesetz kennt jedoch keine Unterschiede aufgrund von emotionalen Bindungen oder persönlichen Geschichten, sondern entscheidet allein nach Verwandtschaftsgrad und gesetzlichen Regelungen.

Interessanterweise werden über die Hälfte aller Erbfälle in Deutschland ohne Testament geregelt. Das BGB beschreibt detailliert, wer in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist. Dabei berücksichtigt es jedoch nicht die heute übliche Vielfalt an Familienkonstellationen wie Patchworkfamilien, gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften ohne Trauschein. Lediglich eingetragene Ehe- oder Lebenspartner sind erbberechtigt. Ein Beispiel veranschaulicht dies:

Konflikte vermeiden in der Erbengemeinschaft

Um Streit in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, ist es hilfreich, klare Vereinbarungen zu treffen. Oft entstehen Konflikte durch unterschiedliche Vorstellungen über den Wert und die Aufteilung des Nachlasses. „Eine Möglichkeit, diese Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist eine sogenannte Teilungsversteigerung oder geordnete Auflösung der Erbengemeinschaft“ so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei Cocron.

Zusammengefasst ist die gesetzliche Erbfolge klar strukturiert, aber oft nicht ausreichend, um den individuellen Familienverhältnissen gerecht zu werden. Um den eigenen Willen durchzusetzen und potenzielle Streitigkeiten zu verhindern, empfiehlt sich die rechtzeitige Erstellung eines Testaments.

Erbteil und Güterstand: Wer erbt wieviel?

Wenn kein gültiges Testament vorhanden ist, entscheidet der gesetzliche Güterstand, wie das Vermögen des Verstorbenen verteilt wird. Der Güterstand – ob Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung – hat dabei maßgeblichen Einfluss darauf, wie das Erbe zwischen Ehepartner, Kindern und weiteren Erben aufgeteilt wird. Etwa 90 Prozent der Ehepaare in Deutschland leben in einer Zugewinngemeinschaft, da dies der gesetzliche Regelfall ist, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Erben in der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft regelt, dass alles Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, im Todesfall als Zugewinn des überlebenden Ehepartners zählt. Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner daher automatisch eine Erhöhung seines Erbteils um 25 Prozent des gesamten Vermögens. Das bedeutet:

   •       Bei einem Einzelkind: Der Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses, das Kind die andere Hälfte.

   •       Bei zwei Kindern: Jedes Kind erhält ein Viertel des Nachlasses, während der Ehepartner die Hälfte erbt.

Diese pauschale Erhöhung des Erbteils ist als „Zugewinnausgleich“ bekannt und gewährleistet, dass der überlebende Partner finanziell abgesichert ist, auch wenn es Kinder gibt, die ebenfalls erbberechtigt sind.

Erben in der Gütertrennung

Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart, erfolgt die Vermögensaufteilung anders. Hier gibt es keine automatische Erhöhung des Erbteils des überlebenden Partners. Das Vermögen wird stattdessen gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt:

   •       Bei einem Einzelkind: Der überlebende Ehepartner und das Kind teilen das Erbe jeweils zur Hälfte.

   •       Bei zwei Kindern: Jeder Erbe, inklusive des Ehepartners, erhält ein Drittel des Nachlasses.

Gütertrennung bedeutet also, dass der überlebende Ehepartner nicht von einer zusätzlichen Erhöhung seines Erbteils profitiert. Diese Regelung sorgt für eine gleichmäßige Verteilung des Vermögens, unabhängig vom Erwerb während der Ehe.

Erben in der Gütergemeinschaft

In der Gütergemeinschaft hingegen gehört das gesamte Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam. Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner daher grundsätzlich einen festen Anteil, während der Rest des Vermögens unter den Kindern oder weiteren Erben aufgeteilt wird.

Das Voraus: Ein besonderes Erbrecht des Ehepartners

Unabhängig vom gewählten Güterstand hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dieser umfasst alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände – von Möbeln und Küchengeräten bis hin zu Haushaltsgegenständen des täglichen Gebrauchs. Auch das gemeinsam genutzte Auto kann dazugehören, sofern es zum Haushalt zählt. Der Voraus stellt sicher, dass der überlebende Partner den Haushalt wie gewohnt weiterführen kann und nicht durch das Erbe benachteiligt wird.

Besonders wichtig ist der Voraus, wenn neben dem Ehepartner auch Eltern oder Großeltern des Verstorbenen erben. In solchen Fällen kann der Anspruch auf den Voraus den Erbteil des überlebenden Partners erhöhen, indem er zusätzliche Haushaltsgegenstände erhält, die nicht zur Erbmasse zählen.

Der Güterstand bestimmt die Verteilung des Erbes eines Ehepartners. Zugewinngemeinschaft schützt den überlebenden Partner durch Erhöhung seines Erbteils, während Gütertrennung das Vermögen gleichmäßig verteilt. Die Gütergemeinschaft sichert einen festen Anteil. Der “Voraus” umfasst Haushaltsgegenstände zur Sicherung des Partners. Rechtzeitige Planung hilft, Konflikte zu vermeiden.

Erbrecht bei Scheidung und in Patchworkfamilien: Was Ex-Partner und Kinder erwartet

Das deutsche Erbrecht birgt komplexe Regeln für den Erbfall in Familien mit verschiedenen Beziehungs- und Scheidungsverhältnissen. Wer erbt, wenn ein Ehepartner verstirbt und wie sind Ex-Partner und Kinder aus früheren Beziehungen gesetzlich abgesichert?

Der Einfluss der Scheidung auf das Erbrecht

Mit der Scheidung erlischt grundsätzlich das Erbrecht des ehemaligen Ehepartners. Das heißt, sobald der Scheidungsantrag gestellt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind, entfällt das Erbrecht des Ehepartners. Wurde die Scheidung jedoch nicht vollzogen oder befand sich die Scheidung in einem frühen Stadium, kann das Erbrecht noch bestehen.

Patchworkfamilien: Erbrecht für Kinder aus früheren Beziehungen

Das Erbrecht für Patchworkfamilien wird durch klare gesetzliche Regelungen bestimmt. Kinder aus früheren Ehen oder Beziehungen sind erbberechtigt, jedoch gilt dies nur für die leiblichen oder adoptierten Kinder des Verstorbenen. Kinder des Partners aus anderen Beziehungen, die möglicherweise sogar im Haushalt des Verstorbenen lebten, gehen beim Erbe leer aus. Dies schafft oft eine Herausforderung in Patchworkfamilien, wo die Bindungen zwischen den Partnern und deren Kindern eng sind.

Anspruch auf Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners

Ein Ex-Partner hat in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Erben des Verstorbenen, wenn der verstorbene Partner zu Lebzeiten unterhaltspflichtig war. Dieser Anspruch wird auf den Pflichtteil begrenzt, der maximal die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

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Eindeutige Regelungen für eheliche und uneheliche Kinder

Das deutsche Erbrecht macht keinen Unterschied mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wenn es um die gesetzliche Erbfolge geht. Alle leiblichen Kinder eines Verstorbenen haben unabhängig von ihrem Geburtsstatus einen Anspruch auf das Erbe. Auch ungeborene Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Elternteils bereits gezeugt wurden, gelten als erbberechtigt.

Das deutsche Erbrecht regelt Patchworkfamilien und geschiedene Paare klar, führt jedoch manchmal zu überraschenden Ergebnissen. Ex-Partner erben meist nicht, können aber unter Umständen Unterhaltsansprüche geltend machen. “Alle leiblichen Kinder sind erbberechtigt, während Stiefkinder leer ausgehen. Ein Testament schafft Klarheit und ermöglicht eine individuelle Nachlassregelung, besonders in Patchworkfamilien oder nach einer Scheidung” so Rechtsanwalt Cocron.

Erbrecht für Adoptiv- und Stiefkinder sowie Ausgleichspflichten für frühere Zahlungen und Pflegeleistungen

Das deutsche Erbrecht berücksichtigt unterschiedliche Familienkonstellationen, doch insbesondere für Adoptiv- und Stiefkinder gelten spezielle Regelungen. Zudem können frühere finanzielle Zuwendungen oder Pflegeleistungen zu Ausgleichspflichten unter den Erben führen.

Adoptivkinder und ihr Erbrecht

Adoptivkinder sind rechtlich leiblichen Kindern gleichgestellt und haben daher den gleichen Erbanspruch. Wenn ein Verstorbener ein minderjähriges Kind adoptiert hat, erbt dieses Kind wie leibliche Nachkommen. Sollte ein Adoptivkind selbst sterben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, und die Erbschaft geht an die Familie des Adoptivkindes – wie etwa an die Adoptiveltern oder Geschwister.

Stiefkinder und das Erbe

Stiefkinder sind vom gesetzlichen Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn sie in der Familie des Verstorbenen wie eigene Kinder aufwachsen. Selbst wenn ein Stiefkind den Verstorbenen als „Vater“ oder „Mutter“ ansieht, besteht kein Erbanspruch, es sei denn, das Kind wurde adoptiert oder explizit im Testament berücksichtigt.

Enkel und Urenkel in der Erbfolge

Falls der Verstorbene eigene Kinder hat, die bereits vor ihm verstorben sind, rücken deren Kinder – also die Enkel oder Urenkel – in die Erbfolge ein. Sie erben dann den Anteil, der dem verstorbenen Kind zugestanden hätte.

Ausgleichspflichten für frühere finanzielle Zuwendungen

Hat ein Kind bereits zu Lebzeiten eine erhebliche finanzielle Zuwendung vom Erblasser erhalten, kann es im Erbfall zu einer Ausgleichspflicht gegenüber den anderen Erben kommen. Solche Zuwendungen könnten beispielsweise größere Geldbeträge für ein Auto, eine Wohnung oder eine besondere Ausbildung umfassen. Die Ausgleichspflicht soll eine faire Verteilung sicherstellen und verhindern, dass ein Kind unverhältnismäßig bevorzugt wird.

Pflegeleistungen und der Erbausgleich

Kinder oder andere Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, können unter Umständen einen höheren Erbteil beanspruchen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Pflegeleistung einen erheblichen Einfluss auf die Lebensqualität des Erblassers hatte und die Leistung über das übliche Maß hinausging.

„Das deutsche Erbrecht schafft klare Strukturen für den Nachlass, doch besondere Regelungen für Adoptiv- und Stiefkinder sowie Ausgleichspflichten bei früheren Zuwendungen und Pflegeleistungen erfordern Aufmerksamkeit. Ein Testament kann helfen, den Nachlass individuell und fair zu regeln und potenzielle Konflikte zu vermeiden“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron.

Erbausgleich: Zuwendungen, Ausstattung und Pflege im Fokus

Im deutschen Erbrecht gibt es Regelungen für den Ausgleich von Zuwendungen, die ein Erblasser einem Erben bereits zu Lebzeiten gemacht hat. Diese Ausgleichspflichten sollen eine faire Verteilung des Erbes sicherstellen, indem sie dafür sorgen, dass frühere finanzielle Unterstützungen oder Pflegeleistungen berücksichtigt werden.

Ausgleichspflichtige Zuwendungen

Bestimmte Zuwendungen sind ausgleichspflichtig und müssen bei der Erbaufteilung berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:

   •       Einkommenszuschüsse und Ausbildungskosten: Zuschüsse zur beruflichen Ausbildung sind in der Regel nicht ausgleichspflichtig, außer wenn sie außergewöhnlich hoch sind und das Vermögen des Erblassers stark belasten.

   •       Ausstattung: Zahlungen oder Vermögenswerte, die Kindern als Starthilfe etwa beim Auszug oder beim Unternehmensaufbau gewährt wurden, sind gesetzlich ausgleichspflichtig. Dies umfasst Geld, Immobilien oder Sachwerte, die für den Lebensstart bestimmt sind.

   •       Sonstige Zuwendungen: Geschenke wie Kleidung oder kleinere Geldbeträge sind normalerweise nicht ausgleichspflichtig, es sei denn, der Erblasser hat es schriftlich so festgelegt.

Beispiel für den Ausgleich

Wurde einem Kind zu Lebzeiten eine größere Summe für den Erwerb einer Immobilie bereitgestellt, so muss diese Zuwendung im Erbfall berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Nachlasses wird der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung herangezogen, spätere Wertsteigerungen spielen keine Rolle.

Pflegeleistungen und Erbausgleich

Auch Pflegeleistungen, die ein Erbe dem Verstorbenen erbracht hat, können bei der Erbaufteilung eine Rolle spielen. „Hier gilt seit 2010 ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich, sofern die Pflegeleistung über das übliche Maß hinausging und wesentlich zur Vermögenswahrung des Verstorbenen beigetragen hat“ erläutert Rechtsanwalt Cocron.

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Keine allgemeine Ausgleichspflicht

Nicht jeder Erbe hat Anspruch auf einen Ausgleich. Es sind nur direkte Nachfahren und Enkelkinder erbberechtigt. Ehepartner und andere Verwandte wie Geschwister oder Eltern können keine Ausgleichsansprüche geltend machen. Zudem werden Wertsteigerungen bei ausgleichspflichtigen Zuwendungen wie Immobilien nicht berücksichtigt, um eine objektive Berechnung zu gewährleisten.

Das deutsche Erbrecht bietet durch Ausgleichspflichten eine Möglichkeit, Zuwendungen und Pflegeleistungen bei der Erbverteilung zu berücksichtigen und für Gerechtigkeit zu sorgen. Dennoch bleibt das Thema konfliktträchtig, weshalb eine frühzeitige Regelung durch den Erblasser empfohlen wird. Ein Testament oder eine klare schriftliche Festlegung zu Lebzeiten kann Streitigkeiten unter den Erben verhindern und den Nachlass nach individuellen Wünschen gestalten.

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