14.12.2024

Wann wird der Pflichtteilsanspruch fällig?

Der Pflichtteilsanspruch wird sofort mit dem Tod des Erblassers fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist er vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl die Zahlung des Pflichtteils als auch die Erteilung der erforderlichen Auskünfte sofort verlangen. Er braucht die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben nicht abzuwarten. Verzögert der Erbe die Auskunftserteilung oder die Auszahlung des Pflichtteils, kann der Pflichtteilsberechtigte Verzugszinsen geltend machen.

Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder einem Unternehmen, kann der Erbe gezwungen sein, diese Vermögenswerte zu veräußern, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.“In Ausnahmefällen kann der Erbe jedoch eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung aufgrund der Art der Nachlassgegenstände eine unzumutbare Härte darstellen würde“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder erlangen müsste.

Hinweis: Besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten, gilt eine andere Frist: Dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach dem Erbfall, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall hatte.

„Um die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs zu hemmen, sollte der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder Klage bei Gericht erheben oder eine rechtsverbindliche Anerkennung des Pflichtteilsanspruchsdurch den Erben verlangen. Eine bloße Zahlungsaufforderung oder Bitte um Anerkennung reicht nicht aus“, rät Rechtsanwalt Cocron.

Kann der Pflichtteil gestundet werden?

Da der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall entsteht und sofort fällig wird, kann er für die Erben eine erhebliche Belastung darstellen, insbesondere wenn sie gezwungen sind, Sachwerte zu veräußern. In solchen Fällen kann eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs beantragt werden.

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