München, Berlin, den 21.03.2025. Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Schufa-G Abfrage nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Spielers festzustellen. Eine Schuldenfreiheit gibt keine Aussage darüber, ob die überprüfte Person wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. So können auch Personen mit geringem Einkommen Schuldenfreiheit vorweisen, obwohl sie nicht wirtschaftlich leistungsfähig sind. Eine alleinige Schufa-Abfrage erfüllt die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht.
Schadenersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Nebenpflichten
Das Landgericht sieht in der Verpflichtung des Spielers, sich selbst eine Limitierung der Einsätze aufzuerlegen, eine Pflichtverletzung des Anbieters. Diese besteht in der Duldung der Überschreitung der Selbstlimitierung des Spielers. Denn es entspricht nicht dem Sinn der Schutzvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, wenn suchgefährdete Personen sich selbst Limits setzen.
Vergleich zwischen GGL und Anbietern ohne Einfluss auf zivilrechtliche Ansprüche
Ein geheimer gerichtlicher Vergleich von 2022 zwischen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) und Glücksspielbetreibern erlaubte es den Anbietern, anstelle von Einkommensnachweisen eine Schufa-G-Abfrage als Vermögensnachweis zu akzeptieren. Dieser Vergleich zwischen der GGL und den Glücksspielbetreibern betrifft jedoch nur das „Aufsichtsrecht“, hat aber keine Auswirkung auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Spieler, da in Deutschland das Prinzip der Gewaltenteilung gilt und nur die Gerichte eine Rechtmäßigkeit der Schufa-G Abfrage prüfen dürfen. Spieler haben deshalb zivilrechtliche Ansprüche gegen die Glücksspielanbieter bei Schufa-G Abfrage.
Wie Sie sich als Spieler schützen können
Im Rahmen von Limitverletzungen reicht ein Hinweis des Glücksspielsanbieters auf die positive Schufa-G Abfrage nicht aus, um die Liquidität des Spielers festzustellen. Deshalb sollte alle Kommunikation und alle Transaktionen mit dem Anbieter bei einer alleinigen Schufa-G Abfrage dokumentiert werden, um im Streitfall rechtlich abgesichert zu sein.
Unterstützung durch die Kanzlei Cocron
Die Kanzlei Cocron GmbH & Co. KG vertritt geschädigte Spieler, die aufgrund unzureichender Prüfung durch eine Schufa-G Abfrage der finanziellen Leistungsfähigkeit Verluste erlitten haben. Rechtsanwalt István Cocron und sein Team setzen sich für die Rückforderung von Verlusten und die Durchsetzung rechtlicher Ansprüche ein.