21.01.2025

Teilnehmer muss Honorar für Online-Coaching nicht zahlen

Weil der Anbieter eines Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz(FernUSG) verfügt, ist ein Vertrag über ein Online-Coaching nichtig. Der klagende Teilnehmer müsse daher das geforderte Honorar in Höhe von 7.140 Euro nicht zahlen, entschied das OLG Oldenburg mit Urteil vom 17.12.2024.

Gemäß § 12 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge einer Zulassung. Bei Online-Coachings stellt sich häufig die Frage, ob die Verträge unter das FernUSG fallen. Nach § 1 FernUSG ist das der Fall, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten gegen ein Entgelt vermittelt werden, der Lehrende und der Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. „Diese Kriterien sah das OLG Oldenburg als erfüllt an“, so Rechtsanwalt István Cocron.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Vertrag über ein Online-Coaching abgeschlossen, das Grundlagen des E-Commerce vermitteln sollte. Die Teilnehmer sollten dabei durch die Zurverfügungstellung von Videos und drei wöchentlichen Online-Meetings, sog. „Coaching-Calls“, verschiedene Kenntnisse und Fähigkeiten erlernen. Im Gegenzug zahlten sie ein Honorar für das Coaching.

Rechtsanwalt Cocron: „Damit war das erste Kriterium für einen Fernlehrgang, nämlich die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfüllt.“

Auch das Merkmal der räumlichen Trennung sah das OLG als erfüllt an. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es dabei in erster Linie darauf an, dass sich der Lehrende und der Lernende in getrennten Räumen aufhalten. Das sei bei dem angebotenen Online-Coaching eindeutig gegeben, so das Gericht. Daran ändere auch nichts, dass bei dem Erlass des Gesetzes 1975 noch nicht an die Möglichkeit von Online-Unterricht gedacht wurde oder dass sich die Teilnehmer an Online-Konferenzen „virtuell“ in einem Raum befinden. Denn obwohl das Gesetz mehrfach und zuletzt im August 2021 geändert wurde, habe der Gesetzgeber am Merkmal der räumlichen Trennung festgehalten und es auch nicht an die technischen Möglichkeiten angepasst, führte das OLG Oldenburg zur Begründung aus. Zudem werden bei dem Online-Coaching auch Videos verwendet, die der Teilnehmer zeitversetzt sehen kann. Auch hier sei das Merkmal der räumlichen Trennung erfüllt.

Zudem sei bei dem Online-Coaching auch die Überwachung des Lernerfolgs gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH reiche dafür bereits eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts durch Frage und Antwort aus. Nach dem vorliegenden Coaching-Vertrag sei eine Kontrolle des Lernerfolgs u.a. durch eine abschließende Fragerunde gegeben, so das Gericht. Zudem sollten die Teilnehmer nur nach einem „erfolgreichen Coaching“ ein Abschlusszertifikat erhalten.

Da die notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien, falle der Vertrag unter das FernUSG. Da der Anbieter aber nicht über die erforderliche Zulassung verfüge, sei der Vertrag nichtig, entschied das Oberlandesgericht. Dabei sei es unwesentlich, dass der Kläger als Unternehmer anzusehen sei. Denn das FernUSG schütze nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer.

„Das Urteil zeigt, dass es Möglichkeiten gibt, aus einem Vertrag über ein Online-Coaching auszusteigen. Das kann auch möglich sein, wenn der Vertrag sittenwidrig ist, weil Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen“, so Rechtsanwalt Cocron.

Mehr Informationen: https://ra-cocron.de/fallkreise/online-coaching-widerruf/

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