Wer außerhalb einer Ehe geboren wurde und dessen leiblicher Vater – oder in seltenen Fällen die Mutter – verstorben ist, ohne ihn als Erben einzusetzen, hat häufig dennoch einen gesetzlichen Anspruch: den Pflichtteil. Vielen Betroffenen ist allerdings nicht bekannt, dass ihnen ein solcher Anspruch zusteht – oder sie gehen davon aus, dass dieser bereits verjährt ist. Insbesondere dann, wenn die Vaterschaft zum Zeitpunkt des Todes noch nicht gerichtlich festgestellt war, stellt sich die entscheidende Frage: Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12. März 2025 (Az. IV ZR 88/24) hierzu Klarheit geschaffen. Die Entscheidung stärkt die Rechte nichtehelicher Kinder und macht zugleich deutlich, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nicht durch Zeitablauf verloren gehen.
Was hat der BGH entschieden?
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann verstarb im August 2017 und setzte in seinem Testament seinen eingetragenen Lebenspartner als Alleinerben ein. Seine nichteheliche Tochter erfuhr noch im selben Jahr vom Tod. Da ihre Vaterschaft jedoch nicht rechtskräftig festgestellt war, leitete sie erst im Mai 2022 ein entsprechendes Verfahren ein. Am 30. Juni 2022 wurde die Vaterschaft gerichtlich bestätigt. Im Jahr 2023 erhob sie schließlich Klage auf Zahlung ihres Pflichtteils.
Die zentrale rechtliche Frage lautete: Ist der Anspruch bereits verjährt, weil die Tochter schon im Jahr 2017 vom Erbfall wusste, jedoch erst mehrere Jahre später Klage erhob? Oder wird die Verjährung durch die noch nicht festgestellte Vaterschaft gehemmt?
Der BGH entschied zugunsten der Tochter: Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst dann, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat – einschließlich der rechtskräftig festgestellten Vaterschaft. Ohne diese Kenntnis setzt die Frist nicht ein.
Was ist der Pflichtteil und wer hat Anspruch darauf?
Der Pflichtteil stellt einen gesetzlich abgesicherten Mindestanspruch im Erbrecht dar. Er steht nahen Angehörigen zu, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Anders als beim Erbe handelt es sich dabei nicht um einen Anteil am Nachlass selbst, sondern um einen reinen Geldanspruch gegenüber den Erben.
Anspruchsberechtigt sind nach §§ 2303 ff. BGB:
– Kinder des Erblassers (unabhängig davon, ob ehelich oder nichtehelich),
– der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
– die Eltern des Erblassers, sofern keine eigenen Kinder vorhanden sind.
Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer ohne Testament beispielsweise ein Viertel des Nachlasses geerbt hätte, hat Anspruch auf ein Achtel als Pflichtteil.
Seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 sind nichteheliche Kinder ehelichen vollständig gleichgestellt. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass die Abstammung eindeutig festgestellt ist.
Die Verjährungsfalle: Wenn die Frist unbemerkt zu laufen beginnt
Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren (§ 2332 i. V. m. § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte sowohl vom Erbfall als auch von seiner Enterbung Kenntnis erlangt. Wer beispielsweise im März 2022 davon erfährt, muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 tätig werden.
Für nichteheliche Kinder ergibt sich jedoch eine besondere Problematik: Sie kennen möglicherweise den Todesfall, sind sich aber nicht sicher, ob sie rechtlich als Kind gelten. Die entscheidende Frage ist daher: Beginnt die Verjährung dennoch?
Der BGH bewertet die Verjährung neu
Mit seinem Urteil stellt der BGH klar: „Kenntnis“ im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst sämtliche anspruchsbegründenden Umstände. Beim Pflichtteilsanspruch eines nichtehelichen Kindes gehört hierzu zwingend auch die rechtskräftig festgestellte Vaterschaft. Ohne diese fehlt ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs.
Solange die Vaterschaft nicht festgestellt ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Erst mit Ablauf des Jahres, in dem sowohl die Vaterschaft geklärt ist als auch Kenntnis vom Testament vorliegt, startet die Frist.
Gleichzeitig macht der BGH deutlich, dass Betroffene selbst tätig werden müssen. Wer die Feststellung der Vaterschaft ohne nachvollziehbaren Grund hinauszögert, riskiert rechtliche Nachteile. Das Urteil bietet Schutz, ersetzt jedoch nicht die eigene Initiative.
Beispiel aus dem entschiedenen Fall:
· Erbfall: August 2017
· Einleitung des Verfahrens: Mai 2022
Feststellung der Vaterschaft: 30. Juni 2022
Beginn der Verjährung: 31. Dezember 2022
Ende der Frist: 31. Dezember 2025
Klage: 2023
Die Klage war somit rechtzeitig, obwohl seit dem Erbfall mehr als fünf Jahre vergangen waren.
Wen betrifft das Urteil?
Die Entscheidung ist für einen breiten Personenkreis relevant:
– nichteheliche Kinder ohne festgestellte Vaterschaft,
– Personen, bei denen die Vaterschaft erst nach dem Todesfall geklärt wurde,
– Enterbte mit ungeklärter Abstammung,
– Erben und Testamentsvollstrecker.
Die Zahl nichtehelicher Geburten ist in Deutschland in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen – viele Betroffene kennen ihre Rechte nicht.
Fristen und Risiken
Das Urteil schützt, erfordert jedoch Eigeninitiative. Zu den Risiken zählen unter anderem:
- schnelles Ablaufen der Frist nach Feststellung,
- mögliche Nachteile bei Verzögerung,
- Schwierigkeiten ohne anwaltliche Unterstützung,
- Veränderungen im Nachlass,
- Komplikationen bei einem Wechsel der Erben.
Empfohlene Schritte:
Erbfall prüfen
Vaterschaft klären
Pflichtteil geltend machen
Auskunft verlangen
anwaltliche Beratung einholen
Gerade bei länger zurückliegenden Erbfällen ist zügiges Handeln entscheidend.














