LG Berlin: Geld zurück beim Online-Poker

Pokern erfreut sich großer Beliebtheit. Obwohl es dem Spieler die Möglichkeit eröffnet, durch taktische Kniffe das Beste aus seinen Karten herauszuholen, zählt Poker zu den Glücksspielen. Das gilt auch für Online-Poker. Das bedeutet auch, dass Spieler ihre Verluste zurückfordern können, wenn die Veranstalter der Pokerspiele im Internet nicht über die erforderliche in Deutschland gültige Lizenz verfügen. Diesen Rückzahlungsanspruch hat auch das Landgericht Berlin bestätigt. Es entschied mit Urteil vom 11.10.2023, dass ein Spieler, der über die Webseite pokerstars.de an Pokerspielen im Internet teilgenommen hat, Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste hat – rund 14.300 Euro.

Veranstalter von Online-Glücksspielen, zu denen auch Online-Poker zählt, können in Deutschland erst seit dem 1. Juli 2021 eine Lizenz für ihr Angebot beantragen. Davor waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten.

Dieses Verbot kannte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall vor dem LG Berlin nicht. Er nahm zwischen 2018 und Juni 2021 über die deutschsprachige Webseite von pokerstars an Pokerspielen im Internet teil und verlor dabei unterm Strich rund 14.300 Euro. 

Da Online-Glücksspiele im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland verboten waren und die beklagte Veranstalterin nicht über die erforderliche Lizenz verfügte, entschied das LG Berlin, dass der klagende Spieler Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste habe. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Daher seien die geschlossenen Verträge nichtig und der Kläger habe Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste, so das LG Berlin.

Ob Online-Poker oder andere Glückssiele im Internet – ohne Lizenz sind sie in Deutschland verboten. „Für die Spieler bedeutet das, dass sie ihre Verluste zurückfordern können. Neben dem LG Berlin haben schon zahlreiche weitere Gerichte diesen Rückzahlungsanspruch bestätigt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.

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