Rechtsanwalt Cocron konnte in einem weiteren Verfahren erfolgreich gegen einen bedeutenden Anbieter von Online-Sportwetten vorgehen. Das zuständige Gericht stellte dabei nicht nur die Haftung des Unternehmens wegen der Missachtung gesetzlicher Einzahlungslimits fest, sondern erkannte darüber hinaus auch einen zusätzlichen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund eines Verstoßes gegen die sogenannte Button-Lösung im Verbraucherrecht an.
Das Amtsgericht Lichtenberg sprach einem von der Kanzlei Cocron vertretenen Mandanten, der an Online-Sportwetten teilgenommen hatte, einen Schadensersatzanspruch in vierstelliger Höhe gegen die auf Malta ansässige Tipico Co. Ltd. zu. Der Kläger hatte im Zeitraum von Mai bis Juli 2025 Einzahlungen vorgenommen, die das gesetzlich zulässige Limit deutlich überschritten. Der Wettanbieter unterließ es jedoch, diese Einzahlungen zu verhindern oder wirksam zu begrenzen.
Was war geschehen?
Nach den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV) gilt für Online-Sportwetten grundsätzlich ein monatliches Einzahlungslimit von 1.000 Euro. Eine Überschreitung dieses Betrags ist nur zulässig, wenn der Anbieter zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers überprüft und auf dieser Grundlage ein höheres individuelles Limit genehmigt hat. Im vorliegenden Fall war es dem Kläger jedoch möglich, sein Einzahlungslimit eigenständig zu erhöhen, ohne dass eine Bonitäts- oder Einkommensprüfung durchgeführt wurde. Auf diese Weise zahlte er allein im Juni 2025 mehr als 7.700 Euro auf sein Spielerkonto ein.
Das Gericht bejahte dabei zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen:
– Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (§§ 280, 241 BGB):
Nach Auffassung des Gerichts gehört die Einhaltung der gesetzlichen Einzahlungslimits zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Sportwettenanbieters. Diese Vorschriften dienen insbesondere dem Schutz der Spieler vor finanziellen Schäden und übermäßigen Verlusten. Da der Anbieter keine ausreichende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgenommen hatte, sah das Gericht eine schuldhafte Pflichtverletzung als gegeben an. Die Höhe des Schadens wurde anhand der sogenannten Differenzhypothese ermittelt. Dabei wird die tatsächliche Vermögenssituation des Geschädigten mit derjenigen verglichen, die ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte. Maßgeblich war somit die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Einzahlungen und dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat.
– Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB):
Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Wettverträge auch aus einem weiteren Grund unwirksam waren. Der Anbieter hatte gegen die Anforderungen der sogenannten Button-Lösung gemäß § 312j Abs. 3 BGB verstoßen. Nach dieser gesetzlichen Regelung muss eine Schaltfläche, über die ein Verbraucher eine kostenpflichtige Bestellung auslöst, eindeutig mit einem Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Formulierung versehen sein. Die vom Anbieter verwendete Beschriftung „Wette abgeben“ genügte diesen gesetzlichen Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Folge war, dass die einzelnen Wettverträge rechtlich nicht wirksam zustande gekommen waren.
Welche Bedeutung hat das Urteil für betroffene Spieler?
Spieler, die ihr monatliches Einzahlungslimit ohne vorherige Prüfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhöhen konnten, haben regelmäßig die Möglichkeit, die Verluste zurückzufordern, die den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat überschreiten.
Darüber hinaus können zusätzliche Ansprüche bestehen, wenn der jeweilige Anbieter die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Beschriftung seiner Bestell- oder Wettschaltflächen nicht eingehalten hat und die Zahlungspflicht für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar war.
Das Urteil verdeutlicht außerdem, dass deutsche Gerichte auch dann zuständig sein können, wenn der betreffende Sportwettenanbieter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – wie beispielsweise Malta – hat. Grundlage hierfür ist der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 18 EuGVVO. Betroffene Verbraucher können ihre Ansprüche daher grundsätzlich an ihrem eigenen Wohnsitz geltend machen.
Auch eine mögliche Abtretung der Forderung an einen Prozessfinanzierer steht der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche nicht entgegen und führt nicht zum Verlust der Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Wie sollten Betroffene vorgehen?
Spieler sollten ihre Kontoauszüge, Transaktionsnachweise sowie die Einzahlungsübersichten bei dem jeweiligen Sportwettenanbieter sichern und sorgfältig prüfen lassen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob im relevanten Zeitraum das gesetzlich festgelegte monatliche Einzahlungslimit überschritten wurde und ob die hierfür erforderlichen Prüfungen durch den Anbieter tatsächlich stattgefunden haben.
Die Rechtsanwalt Cocron GmbH & Co. KG mit Standorten in München und Berlin prüft die individuellen Erfolgsaussichten betroffener Spieler und unterstützt diese bei der Durchsetzung möglicher Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Online-Sportwettenanbietern.















