Der Pflichtteil: Ihr Schutz bei Enterbung
Wenn ein naher Angehöriger verstirbt und Sie im Testament nicht oder nur unzureichend bedacht wurden, stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Pflichtteilsansprüche zu.
Diese gesetzlichen Ansprüche dienen dem Schutz von nahen Familienangehörigen vor vollständiger Enterbung.

Höhe, Berechnung, Ansprüche: Wir unterstützen Sie umfassend
Was sind Pflichtteilsansprüche?
Ein Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich geregelter Zahlungsanspruch gegen die Erben. Er entsteht, wenn ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger enterbt oder nur mit einem geringeren Erbteil bedacht wurde, als ihm gesetzlich zusteht. Der Anspruch richtet sich nicht auf konkrete Nachlassgegenstände, sondern auf eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2303 BGB, der klar regelt, dass bestimmten nahen Angehörigen auch im Falle einer Enterbung ein Mindestanteil am Nachlass zusteht.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Anspruchsberechtigt für den Pflichtteil sind:
Nicht pflichtteilsberechtigt sind beispielsweise Geschwister, Onkel, Tanten oder entfernte Verwandte. Der Anspruch entsteht nur, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, in dem der Berechtigte ganz oder teilweise übergangen wurde.
In der Praxis ist das häufig der Fall bei:
Tipp: Dokumentieren Sie frühzeitig alle Ihnen bekannten Informationen zum Nachlass und den Erben – das erleichtert die Durchsetzung Ihres Anspruchs erheblich.
Wie lässt sich ein Pflichtteilsanspruch durchsetzen?
Um Ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, müssen Sie selbst aktiv werden. Die Erben sind nicht verpflichtet, Sie über bestehende Ansprüche zu informieren. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.
Die wichtigsten Schritte im Überblick:
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Auskunftsanspruch geltend machen
Sie haben das Recht, von den Erben ein Nachlassverzeichnis zu verlangen, um die Höhe Ihres Pflichtteils berechnen zu können
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Nachlass bewerten lassen
In vielen Fällen ist die Einschätzung des Nachlasswertes strittig. Gegebenenfalls muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden, z. B. zur Bewertung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen.
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Pflichtteil berechnen
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Anwalt kann helfen, Ihren Anspruch exakt zu berechnen.
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Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen
Wenn die Erben nicht kooperieren, kann der Anspruch auch gerichtlich eingeklagt werden.

Typische Streitpunkte bei Pflichtteilsansprüchen
Die Durchsetzung eines Pflichtteilsanspruchs verläuft nicht immer reibungslos. In vielen Fällen entstehen Konflikte mit den Erben, insbesondere wenn Informationen zurückgehalten oder Werte bewusst niedrig angesetzt werden. Folgende Streitpunkte treten besonders häufig auf:
Unvollständige oder verweigerte Auskunft
Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erhalten. Häufig jedoch geben Erben nur unvollständige Auskünfte oder verweigern die Herausgabe bestimmter Informationen. In solchen Fällen kann die Auskunft auch gerichtlich eingefordert werden.
Streit über die Bewertung des Nachlasses
Ein häufiger Konfliktpunkt ist die Frage, wie bestimmte Vermögenswerte – insbesondere Immobilien, Unternehmensanteile oder Sammlungen – zu bewerten sind. Nicht selten werden Werte zu niedrig angesetzt, um den Pflichtteil zu verringern. Ein Sachverständigengutachten kann hier Klarheit schaffen.
Probleme bei lebzeitigen Schenkungen
Wurden größere Schenkungen vom Erblasser noch zu Lebzeiten an andere Personen gemacht, stellt sich oft die Frage, ob diese bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden müssen.
Verzögerung oder Verweigerung der Zahlung
Selbst wenn der Pflichtteilsanspruch unstreitig besteht, zögern manche Erben die Zahlung bewusst hinaus. In solchen Fällen ist es wichtig, frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten, um den Anspruch effektiv durchzusetzen.
Fristen und Verjährung beim Pflichtteilsanspruch
Ein Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem:
Beispiel: Stirbt der Erblasser im März 2022 und erfahren Sie davon ebenfalls 2022, läuft die Frist zum 31.12.2025 ab.
In bestimmten Fällen kann sich die Frist verlängern, etwa bei arglistiger Täuschung oder wenn die Information über das Testament zurückgehalten wurde. Lassen Sie sich daher rechtzeitig anwaltlich beraten, um keine Fristen zu versäumen.
Pflichtteilsrecht bei Schenkungen zu Lebzeiten

Häufig versuchen Erblasser, ihren Nachlass noch zu Lebzeiten zu reduzieren – etwa durch größere Schenkungen an bestimmte Angehörige oder Dritte. Für Pflichtteilsberechtigte stellt sich dann die Frage, ob und wie diese Zuwendungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden können.
In solchen Fällen kommt der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB zum Tragen. Dieser Anspruch ermöglicht es, bestimmte Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen.
Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer fällt der ergänzende Anspruch aus – maßgeblich ist hierbei die sogenannte „Abschmelzregelung“. Wurde die Schenkung im Jahr vor dem Erbfall vorgenommen, wird sie voll angerechnet; pro weiterem Jahr verringert sich die Anrechenbarkeit um 10 %.

Die Bewertung, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und in welcher Höhe, sollte stets juristisch geprüft werden – insbesondere, wenn die Schenkung an andere Familienangehörige erfolgt ist.
Pflichtteilsanspruch durchsetzen mit Cocron Rechtsanwälte
Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist oft komplex – sowohl juristisch als auch emotional.
Unsere Kanzlei ist auf das Erbrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung bei der Vertretung von Pflichtteilsberechtigten – bundesweit.
Wir unterstützen Sie unter anderem bei:
FAQs
Auch bei vollständiger Enterbung haben Sie als pflichtteilsberechtigte Person Anspruch auf eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass – den Pflichtteil.
Ja. Der Anspruch muss gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht werden, da diese keine automatische Zahlungspflicht haben.
Der gesetzliche Erbteil steht Ihnen zu, wenn kein Testament existiert. Der Pflichtteil greift nur, wenn Sie vom Testament ausgeschlossen oder benachteiligt wurden.
In der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Erbfalls und der Enterbung. Danach kann der Anspruch verjähren.
Ja. Wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert, kann der Pflichtteilsanspruch vor dem zuständigen Zivilgericht durchgesetzt werden.
Ja, der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte schwere Verfehlungen gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige begangen hat. Die Gründe für den Entzug des Pflichtteils sind im Gesetz abschließend geregelt und müssen im Testament ausführlich beschrieben werden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wurden vom Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod größere Schenkungen an Dritte vorgenommen, kann ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB bestehen. Diese Schenkungen können bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden – abhängig vom Zeitpunkt und der Art der Zuwendung.
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