Um Pflichtteilsansprüche verjährungshemmend geltend zu machen, wenn die Anschrift des Erben unbekannt ist, kann ein Nachlasspfleger bestellt werden. Das Nachlassgericht hat in solchen Fällen die Aufgabe, den Nachlass zu sichern. Dazu kann es einen Nachlasspfleger bestellen, insbesondere wenn der Erbe unbekannt ist oder unklar ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Der Nachlasspfleger vertritt dann die Interessen des Pflichtteilsberechtigten und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um den Pflichtteilsanspruchdurchzusetzen. “Die Bestellung und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen erfolgen durch das Nachlassgericht” erklärt Rechtsanwalt István Cocron.
Darüber hinaus kann das Nachlassgericht eine öffentliche Aufgebotsverfügung erlassen. Diese Maßnahme dient dazu, den Kreis der möglichen Erben zu klären und die Erteilung eines Erbscheins zu ermöglichen. Sie soll unbekannte Erben ermitteln und gleichzeitig deren Rechte wahren. Durch diese Maßnahmen wird die Verjährung des Pflichtteilsanspruchsgehemmt, da der Pflichtteilsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Durchsetzung seines Anspruchs ausgeschöpft hat.
Ist die Bestellung eines Abwesenheitspflegers möglich, wenn die Anschrift des Erben unbekannt ist?
Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ist möglich, wenn die Anschrift des Erben unbekannt ist. Während ein Nachlasspfleger bestellt wird, wenn der Erbe oder seine Erbenstellung unklar ist, kann ein Abwesenheitspfleger bestellt werden, wenn der Erbe zwar bekannt ist, sein Aufenthalt aber nicht ermittelt werden kann. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn feststeht, dass der Erbe die Erbschaft angenommen hat, sein Aufenthaltsort aber unbekannt ist.
Können die beiden Anträge verbunden werden, wenn unklar ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat?
Es ist möglich, die Anträge auf Bestellung eines Nachlasspflegers und eines Abwesenheitspflegers miteinander zu verbinden. Wenn unklar ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat und zudem sein Aufenthaltsort unbekannt ist, kommen beide Maßnahmen in Betracht. Das Nachlassgericht kann zunächst einen Nachlasspfleger bestellen, um die Rechte der Beteiligten zu wahren und den Nachlass zu sichern. Gleichzeitig kann, sofern die Identität des Erben bekannt ist, ein Abwesenheitspfleger bestellt werden, der die Interessen des Erben trotz unbekannten Aufenthalts wahrnimmt. “Durch die Kombination dieser Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Nachlass effektiv verwaltet und die Rechte aller Beteiligten gewahrt werden” so Rechtsanwalt Cocron.