20.01.2025

Verbot von Online-Glücksspielen – Verstoß gegen EU-Rechtunwahrscheinlich

Das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen verfolgt Ziele des Gemeinwohls wie den Jugendschutz oder Spielerschutz. Der Europäische Gerichtshof hat schon 2010 deutlich gemacht, dass nationale Beschränkungen, die dem Gemeinwohl dienen, nicht gegen europäisches Recht verstoßen. Das Landgericht Münster hat nun klargemacht, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich an dieser Rechtsauffassung des EuGH etwas geändert haben könnte. Daher hob es nun die Aussetzung eines Verfahrens zu Rückzahlungsansprüchen eines Spielers mit Beschluss vom 16.01.2025 auf. Das Verfahren kann nun in Kürze stattfinden. Eine weitere Entscheidung des EuGH muss nicht abgewartet werden.

Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag a.F. waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Erst zum 1. Juli 2021 wurde dieses Verbot etwas gelockert und die Veranstalter können eine Lizenz für ihr Glücksspielangebot in Deutschland beantragen. Ohne diese Genehmigung sind Online-Glücksspiele weiterhin illegal. „Die Konsequenz daraus ist, dass die Spieler ihre Verluste aus verbotenen Glücksspielen von den Veranstaltern zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.

Zahlreiche Gerichte haben diesen Rückzahlungsanspruch der Spieler auch schon bestätigt. Verschiedene Anbieter der Online-Glücksspiele berufen sich nun darauf, dass das deutsche Verbot gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstoße. Um diese Frage zu klären, hat ein maltesisches Gericht den EuGH angerufen. Das Verfahren steht noch aus. Allerdings haben verschiedene Gerichte Verfahren zur Rückforderungsansprüchen der Spieler bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Das Landgericht Münster hat nun einen Beschluss zur Aussetzung eines Verfahrens wieder aufgehoben. Denn nach Ansicht des Gerichts gibt es „keinerlei Anlass“ davon auszugehen, dass der EuGH das deutsche Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag für unionsrechtswidrig erklären wird. Auch die deutschen Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof hatten das Verbot bislang einhellig für unionsrechtskonform gehalten. Auch wenn der BGH zuletzt ein Verfahren ausgesetzt hat, heiße das nicht, dass er zu einer anderen Rechtsauffassung gekommen ist und das deutsche Verbot für einen Verstoß gegen europäisches Recht hält, so das Gericht weiter.

Der BGH hatte in dem Verfahren zu Online-Sportwetten deutlich gemacht, dass er die Verträge ohne eine entsprechende Lizenz für nichtig hält. Allerdings hatte der Anbieter der Sportwetten einen Lizenzantrag gestellt. Da das Vergabeverfahren nicht europäischen Recht entsprach, konnten allerdings keine Genehmigungen erteilt werden. „Der EuGH soll daher klären, ob das Verbot auch unter diesen  Umständen zulässig war, wovon der BGH aber ausgeht“, so Rechtsanwalt Cocron.

Das Verbot aus dem Glücksspielvertrag dient u.a. dem Jugend- und Spielerschutz vor ruinösem Verhalten  oder auch der Betrugsvorbeugung. „Der EuGH hat schon 2010 entschieden, dass nationale Verbote zulässig sein können, wenn sie Zielen des Gemeinwohls wie dem Schutz vor Spielsucht oder Begleitkriminalität dienen. Es ist nicht davon auszugehen, dass  er seine Rechtsprechung ändern wird“, sagt Rechtsanwalt Cocron.

Das sieht offenbar auch das LG Münster so. Es machte deutlich, dass „vor dem Hintergrund der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit einer gegenteiligen Entscheidung des EuGH“ dem Kläger eine weitere Aussetzung des Verfahrens nicht mehr zumutbar sei.

Spieler haben nach wie vor gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen und sollten ihre Ansprüche zeitnah geltend machen und nicht erst eine Entscheidung des EuGH abwarten. Zumal ihre Ansprüche auch verjähren können“, so Rechtsanwalt Cocron.

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