Gehört ein Grundstück mehreren Eigentümern – etwa nach einer Erbschaft oder im Rahmen einer Gütergemeinschaft – kann es zu Konflikten über die Nutzung oder Verwertung kommen. In solchen Fällen bietet das Gesetz mit der Teilungsversteigerung eine Möglichkeit, die Gemeinschaft an dem Grundstück aufzulösen. Allerdings gibt es hier zwei verschiedene Wege: die große und die kleine Teilungsversteigerung.
„Das große Antragsrecht kann eine endgültige Lösung für alle Beteiligten bedeuten, während das kleine Antragsrecht nur eine Teillösung bietet“ erklärt Rechtsanwalt Cocron.
Doch was genau verbirgt sich dahinter?
Das große und das kleine Antragsrecht in der Teilungsversteigerung
Kleines Antragsrecht: Die gezielte Aufhebung einer Teilerbengemeinschaft
Bestehen an einem Grundstück mehrere „verschachtelte“ Gemeinschaften, so kann ein Miterbe oder Miteigentümer mit dem kleinen Antrag die Aufhebung nur einer dieser Gemeinschaften verlangen.
Beispiel:
– Ein Ehepaar ist Miteigentümer eines Hauses. Nach dem Tod des Ehemannes entsteht eine Erbengemeinschaft mit der Ehefrau und den Kindern.
– Gleichzeitig besteht zwischen der Ehefrau und der Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft.
– Ein Miterbe kann mit dem kleinen Antrag nur die Erbengemeinschaft an der geerbten Haushälfte auflösen, während die Bruchteilsgemeinschaft bestehen bleibt.
Das bedeutet: Die Immobilie bleibt gemeinschaftliches Eigentum, aber die Eigentumsverhältnisse werden teilweise entflochten.
Großes Antragsrecht: Die vollständige Aufhebung aller Gemeinschaften
Möchte jemand nicht nur eine Teilerbengemeinschaft, sondern alle an der Liegenschaft bestehenden Gemeinschaften auflösen, kann er den großen Antrag stellen.
Beispiel:
– Ein Haus gehört ursprünglich einem Ehepaar. Nach dem Tod des Ehemannes besteht sowohl eine Erbengemeinschaft unter den Kindern als auch eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen der überlebenden Ehefrau und der Erbengemeinschaft.
– Mit dem großen Antrag wird das Gesamteigentum an der Immobilie durch Teilungsversteigerung aufgelöst.
Ergebnis: Die Immobilie wird versteigert, der Erlös unter den Beteiligten aufgeteilt und die Gemeinschaft aufgehoben.
„Die Teilungsversteigerung ist oft die pragmatischste Lösung, wenn sich Miteigentümer oder Miterben nicht einigen können“ so Rechtsanwalt Friedrich Albrecht Lösener.
Wann ist welcher Antrag sinnvoll?
Aspekt | Kleines Antragsrecht | Großes Antragsrecht |
Ziel | Auflösung einer einzelnen Teilgemeinschaft | Auflösung aller Gemeinschaften am Grundstück |
Folge | Immobilie bleibt bestehen, nur Eigentumsverhältnisse ändern sich | Immobilie wird verkauft, Erlös wird verteilt |
Wann sinnvoll? | Wenn Miteigentümer noch eine Lösung ohne Versteigerung anstreben | Wenn Streitigkeiten die Nutzung oder den Verkauf blockieren |
Fazit
Ob großes oder kleines Antragsrecht – beide Optionen sind Werkzeuge, um komplexe Eigentumsverhältnisse zu entwirren. Während das kleine Antragsrecht eine selektive Lösung bietet, führt das große Antragsrecht zur endgültigen Auflösung aller Gemeinschaften. Wer sich frühzeitig rechtlich beraten lässt, kann vermeiden, dass ein langwieriger Streit eskaliert und die Immobilie unter Wert versteigert wird.