OLG Brandenburg – Online-Casino muss Verlust vollständig erstatten

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Oktober 2023 entschieden, dass eine Veranstalterin von Online-Glücksspielen einem Spieler seinen Verlust vollständig ersetzen muss. Der Spieler kann aufatmen, er hatte rund 60.000 Euro im Online-Casino verzockt.

Den Verlust hatte er zwischen 2017 und 2019 aufgetürmt, als er über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Automatenspielen im Internet teilgenommen hatte. In Deutschland galt aber bis zum 1. Juli 2021 ein grundsätzliches Verbot für Online-Glücksspiele. Da die beklagte Anbieterin der Glücksspiele gegen dieser Verbot verstoßen hat, klagte der Spieler auf Rückzahlung seiner Verluste.

Die Klage hatte schon in erster Instanz am Landgericht Potsdam Erfolg. Die Berufung der Beklagten wies das OLG Brandenburg zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bis zum 1. Juli 2021 in Deutschland Online-Glücksspiele gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten waren. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte mit ihrem Angebot verstoßen. Da die abgeschlossenen Verträge daher nichtig seien, habe die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf die Einsätze und müsse dem Spieler seinen Verlust zurückzahlen.

Das OLG Brandenburg sah auch keine Veranlassung, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem anhängigen, vergleichbaren Verfahren auszusetzen. Das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielvertrag diene Zielen des Gemeinwohls wie dem Schutz vor Spielsucht oder ruinösem Verhalten. Daher verstoße das Verbot nicht gegen Unionsrecht, machte das OLG deutlich.

Das Urteil zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus illegalen Online-Glücksspielen zurückzuholen. Das gilt auch für Verluste, die nach dem 1. Juli 2021 angefallen sind. Das Verbot von Online-Glücksspielen wurde dann zwar etwas gelockert und Glücksspielanbieter konnten auch in Deutschland eine Lizenz beantragen. Ohne eine solche Genehmigung bleiben Online-Glücksspiele aber verboten“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.

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