Per Online-Coaching zum Experten für Kryptowährungen werden – das hört sich zwar gut an, hat für eine Teilnehmerin des Coachings aber nicht funktioniert. Immerhin bleibt sie nicht auf ihren Kosten sitzen. Denn das Landgericht München hat den Anbieter des Online-Coachings zur Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühren in Höhe von 1.500 Euro an die Klägerin verurteilt.
Verträge über ein Online-Coaching können nichtig sein, wenn der Coach nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt. Das gelte nicht nur, wenn der Vertrag als Verbraucher, sondern auch wenn er als Unternehmer geschlossen wurde. Das hat das OLG Celle mit einem wegweisenden Urteil vom 1. März 2023 entschieden. Verschiedene Gerichte haben sich dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen. So auch das LG München mit seinem Urteil vom 15. Januar 2025.
Als die Klägerin den Vertrag abgeschlossen hatte, war sie erwerbslos. Da erschien ihr die Aussicht mittels Online-Coaching zur Expertin für Kryptowährungen zu werden,verlockend. Doch die Euphorie war schnell wieder verflogen und so wollte die Frau den Vertrag wieder lösen. Sie gab an, dass sie von der Werbung für das Coaching in den sozialen Medien und den Online-Verhandlungen mit dem Coach, der ihr gegenüber als Finanzexperte auftrat, überrumpelt worden sei.
Die Betreiberin der Plattform für das Online-Coaching bestand jedoch darauf, dass ein wirksamer Vertrag abgeschlossen worden sei. Das Fernunterrichtsschutzgesetz sei schon deshalb nicht anwendbar, da die Klägerin den Vertrag als Existenzgründerin und somit als Unternehmerin geschlossen habe. Der Schutzzweck des FernUSG umfasse aber nur Verbraucher. Zudem habe die Klägerin beim Vertragsschluss auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.
Das LG München kam jedoch zu einer anderen Auffassung und gab der Klage weitgehend statt. Zunächst stellte es fest, dass die Klägerin beim Abschluss der Vertrages schon nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden war. Auf jeden Fall sei aber das FernUSG auf den Vertrag anwendbar, selbst wenn die Klägerin als Unternehmerin anzusehen sei.
Das angebotene Online-Coaching falle unter Fernunterricht. Dementsprechend müsse der Anbieter des Coachings auch über die erforderliche Lizenz nach dem FernUSG verfügen. Dies sei hier aber nicht der Fall, stellte das LG München fest. Verträge über Fernunterricht sind gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
Dabei sei die Regelung auch auf den zu Grunde liegenden Fall anzuwenden. Die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden. Selbst wenn sie sich möglicherweise durch das Online-Coaching eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen wollte, sei sie dadurch nicht wesentlich geringer schutzbedürftig als eine Verbraucherin. Das FernUSG sei daher auch auf Personen anzuwenden, die keine Verbraucher im Sinne des BGB sind. Die Anbieterin des Online-Coachings müsse der Klägerin daher die bereits geleisteten Gebühren erstatten, entschied das LG München.
„Online-Coachings halten häufig nicht das, was sie versprochen haben. Das Urteil zeigt, dass es Möglichkeiten gibt, aus einem Coaching-Vertrag auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron. Ein Vertrag kann nicht nur wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sein, sondern auch wegen Sittenwidrigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Widerruf des Vertrags möglich sein.