Das Erbrecht ist ein vielschichtiges Rechtsgebiet, das zahlreiche Menschen betrifft. In Deutschland wird es durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine zentrale Frage dabei ist, welche Ansprüche der Staat im Rahmen eines Erbfalls geltend machen kann.
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Das BGB teilt die Erben in unterschiedliche Ordnungen ein:
•Erben erster Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers
•Erben zweiter Ordnung: Eltern sowie deren Nachkommen (z. B. Geschwister, Nichten und Neffen)
•Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen (z. B. Onkel, Tanten und Cousins)
•Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen.
„Innerhalb der jeweiligen Ordnung erben die näheren Verwandten zuerst. Gibt es keine Erben oder lehnen alle die Erbschaft ab, tritt der Staat als gesetzlicher Erbe ein“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron.
Die Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer betrifft den Wert des Nachlasses und wird durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Höhe der Steuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Nachlasswert ab. Dabei gibt es verschiedene Steuerklassen und Freibeträge:
•Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern
•Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner
•Steuerklasse III: Alle anderen Personen
Zu den Freibeträgen zählen:
•Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €
•Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
•Enkelkinder: 200.000 €
•Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 €
•Übrige Personen der Steuerklassen II und III: 20.000 €
Die Erbschaftssteuer wird auf den Betrag erhoben, der die Freibeträge übersteigt, mit Steuersätzen zwischen 7 % und 50 % je nach Steuerklasse und Nachlasshöhe.
Pflichtteil: Mindestanspruch naher Angehöriger
Der Pflichtteil ist ein rechtlich gesicherter Anteil am Nachlass für bestimmte Verwandte. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann von folgenden Personen beansprucht werden:
•Abkömmlinge wie Kinder und Enkelkinder
•Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
•Eltern des Erblassers, falls keine Nachkommen existieren.
Dieser Anspruch besteht in der Regel als Geldforderung und muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht werden.
Ausschlagung der Erbschaft
Ein Erbe kann die Erbschaft ablehnen, zum Beispiel wenn der Nachlass überschuldet ist. Dies muss binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls geschehen. Bei Ausschlagung wird der nächste in der gesetzlichen Erbfolge zum Erben. Wenn alle ablehnen, fällt der Nachlass an den Staat, der ihn ebenfalls ausschlagen kann, falls er überschuldet ist.
Fiskalerbschaft und Ihre Rechte
Dieser Artikel bietet Ihnen eine Grundlage, um Ihre Rechte und Pflichten beim Übergang von Vermögen zu verstehen. Das Fiskalerbrecht steht an der Schnittstelle zwischen Steuer- und Erbrecht und behandelt sowohl die rechtliche Nachlassregelung als auch die Besteuerung.
•Besteuerung: Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von Verwandtschaftsgrad, Vermögenswert und Art des Nachlasses ab.
•Testament: Es ermöglicht klare Anweisungen zur Vermögensverteilung und hat auch steuerliche Folgen.
Internationale Aspekte und Sonderfälle
Besitzt der Erblasser Vermögen in verschiedenen Ländern oder haben die Erben ihren Wohnsitz im Ausland, können Doppelbesteuerungsabkommen und internationales Erbrecht zum Tragen kommen. Ist der Nachlass überschuldet, kann der Fiskus die Erbschaft ablehnen, und die Gläubiger werden aus dem Nachlass befriedigt.
Vermeidung der Fiskalerbschaft
Ein Testament oder Erbvertrag hilft, den Nachlass gezielt zu regeln und Fiskuserbschaften zu vermeiden. Alternativ können Schenkungen zu Lebzeiten vorgenommen werden, wobei Freibeträge genutzt werden können, um Steuerlasten zu mindern.
Beratung und rechtliche Unterstützung
Bei komplexen Fragen des Erbrechts oder internationaler Nachlässe ist eine professionelle Beratung durch spezialisierte Rechtsanwälte oder Notare dringend zu empfehlen.