- Für Gläubiger ist der Pflichtteilsanspruch oft von Interesse.
- Der Pflichtteil kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden.
- Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, den Pflichtteil einzufordern.
Wird jemand durch Testament oder Erbvertrag als gesetzlicher Erbe und naher Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen, steht dieser Person in der Regel ein Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben zu. Der Anspruch beläuft sich wertmäßig auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann, je nach Vermögenswert des Nachlasses, einen erheblichen Betrag darstellen.
Zugriff von Gläubigern auf den Pflichtteilsanspruch des Berechtigten
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst Schulden, könnten seine Gläubiger auf den Pflichtteil zugreifen, da dieser im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht als Vermögensbestandteil zählt. Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel können in das Vermögen des Schuldners, wie dessen Besitzgegenstände oder Forderungen, eingreifen dazu gehört auch der Pflichtteilsanspruch. Insofern ist dieser für Gläubiger ein attraktives Zwangsvollstreckungsobjekt.
Voraussetzungen für die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs
Für die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs gelten jedoch besondere Regelungen. Der Pflichtteilsanspruch ist erst dann pfändbar, wenn er entweder durch Vertrag – auch mündlich – anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Dies bedeutet, dass Gläubiger erst auf den Pflichtteilsanspruch zugreifen können, wenn der Erbe diesen gegenüber dem Berechtigten ausdrücklich anerkannt hat oder der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch gerichtlich geltend macht, etwa durch Mahnbescheid oder Klageeinreichung. Fehlen diese Voraussetzungen, ist eine Zwangsvollstreckung zur Verwertung des Pflichtteilsanspruchs nicht zulässig. Die Vorschrift verhindert jedoch nicht die Pfändung an sich, sondern beschränkt lediglich deren Verwertung. „Diese Regelung gilt ebenso für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der aus Schenkungen des Erblassers resultiert“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron.
Entscheidungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten
Der Gesetzgeber will mit dieser Einschränkung sicherstellen, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst entscheiden kann, ob er seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend macht oder nicht. Ein Gläubiger soll hier keine Entscheidung anstelle des Berechtigten treffen können, um dessen Stellung innerhalb der Familie nicht zu gefährden. Sobald der Anspruch jedoch gerichtlich geltend gemacht oder durch den Erben anerkannt wurde, können Gläubiger diesen Anspruch zur Einziehung auf sich übertragen lassen.