Das OLG München bestätigt Rückforderungsansprüche bei Verstößen gegen Einzahlungslimits im Bereich von Online-Sportwetten

Wer über das Internet an Sportwetten teilnimmt, genießt einen umfassenden gesetzlichen Schutz – und zwar auch dann, wenn der jeweilige Anbieter im Besitz einer gültigen glücksspielrechtlichen Konzession ist. In einem aktuellen Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht München nun ausdrücklich klargestellt, dass Spielverträge unwirksam sind, wenn sie unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zum monatlichen Einzahlungslimit abgeschlossen wurden. Rechtsanwalt Cocron konnte diese Entscheidung zugunsten eines betroffenen Spielers erfolgreich durchsetzen.

Was war passiert?

Der Kläger beteiligte sich im Zeitraum von April bis Mai 2022 über die deutschsprachige Website eines namhaften Sportwettenanbieters mit Unternehmenssitz in Malta an verschiedenen Online-Sportwetten. Obwohl der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) bereits seit dem 1. Juli 2021 verbindlich galt, hatte der Anbieter für den Kläger kein anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit eingerichtet. Erst Mitte Juni 2022 wurde ein entsprechendes Limit auf dem Spielerkonto hinterlegt. Während des Zeitraums ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begrenzung erlitt der Kläger Spielverluste in Höhe von insgesamt 6.022,67 Euro.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Sportwettenanbieters zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts München I in vollem Umfang bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anbieter verpflichtet, die verlorenen Spieleinsätze an den Kläger zurückzuzahlen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion), wonach Leistungen zurückgefordert werden können, die ohne wirksamen Rechtsgrund erbracht wurden. Die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Was bedeutet das konkret?

Nach § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 müssen Spieler bereits bei ihrer Registrierung aufgefordert werden, ein individuelles und anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit festzulegen. Dieses Limit darf grundsätzlich einen Betrag von 1.000,00 Euro pro Monat nicht überschreiten. Darüber hinaus regelt § 6c Abs. 1 Satz 6 GlüStV 2021 ausdrücklich, dass eine Teilnahme am Glücksspiel nicht zulässig ist, solange für den jeweiligen Spieler kein entsprechendes Einzahlungslimit eingerichtet wurde.

Das OLG München stuft § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ein. Zwar richtet sich die Vorschrift unmittelbar ausschließlich an den Glücksspielanbieter und nicht an den Spieler selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch auch ein nur einseitig adressiertes gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit eines Vertrages führen, wenn dies zur Verwirklichung des Schutzzwecks der Norm erforderlich ist. Genau davon geht das Gericht hier aus. Der Glücksspielstaatsvertrag verfolgt insbesondere das Ziel, Spieler vor einer übermäßigen finanziellen Belastung sowie vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Dieser Schutz könne nach Auffassung des Senats nur dann effektiv gewährleistet werden, wenn Verstöße auch zivilrechtlich zur Unwirksamkeit der Spielverträge führen.

Der Schutzgesetzcharakter des § 6c GlüStV 2021 wurde bestätigt.

Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung zudem für die Frage, ob § 6c GlüStV 2021 ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Das OLG München bejaht dies ausdrücklich. Nach Auffassung des Gerichts dient die Vorschrift dem Schutz individueller Rechtsgüter der Spieler, insbesondere ihres finanziellen Wohlergehens sowie ihrer freien und verantwortungsbewussten Entscheidungsfindung. Betroffene Spieler können ihre Verluste daher nicht nur auf Grundlage des Bereicherungsrechts gemäß § 812 BGB zurückfordern, sondern unter Umständen auch deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Argumente des Anbieters wurden nicht akzeptiert.

Der Anbieter hatte sich unter anderem darauf berufen, dass das sogenannte LUGAS-System, also das anbieterübergreifende Kontroll- und Abfragesystem für Einzahlungslimits, im maßgeblichen Zeitraum noch nicht vollständig funktionsfähig gewesen sei. Deshalb habe die zuständige Aufsichtsbehörde die vollständige Umsetzung der Limitvorgaben noch nicht verlangen können. Das OLG München folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen komme es nicht auf ein Verschulden des Anbieters an. Entscheidend sei allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden.

Auch der weitere Einwand des Anbieters, der Kläger sei bereits vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 als sogenannter „Altkunde“ registriert gewesen und falle deshalb nicht unter die Neuregelung, blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist die jeweils geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der konkreten Spieleinsätze maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt war der Glücksspielstaatsvertrag 2021 bereits uneingeschränkt in Kraft.

§ 817 Satz 2 BGB greift nicht ein.

Ebenso wenig konnte sich der Anbieter auf die Regelung des § 817 Satz 2 BGB berufen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung ausschließt, wenn beide Parteien gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben. Nach Ansicht des Gerichts liegt auf Seiten des Klägers kein solcher Verstoß vor. Er hat lediglich an einem Glücksspielangebot teilgenommen, das vom Anbieter unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben und ohne Einrichtung des vorgeschriebenen Einzahlungslimits bereitgestellt wurde.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Spieler, die bei Online-Sportwetten Verluste erlitten haben, obwohl kein wirksames monatliches Einzahlungslimit gemäß § 6c GlüStV 2021 eingerichtet war, verbessert die Entscheidung des OLG München die Erfolgsaussichten für Rückforderungsansprüche erheblich. Voraussetzung ist insbesondere, dass die betreffenden Spielverträge nach dem 1. Juli 2021 geschlossen wurden und der Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene Limitierung tatsächlich nicht eingerichtet hatte.

So gehen Sie vor:

  • Prüfen Sie, ob auf Ihrem Spielerkonto ein monatliches Einzahlungslimit eingerichtet wurde und ab welchem Zeitpunkt dies erfolgt ist.
  • Sichern Sie sämtliche Kontoauszüge, Zahlungsnachweise sowie Transaktions- und Spielübersichten.
  • Lassen Sie mögliche Ansprüche zeitnah anwaltlich prüfen, da Rückforderungsansprüche der gesetzlichen Verjährung unterliegen.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft Cocron GmbH & Co. KG (München/Berlin) ist auf die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen im Bereich des Online-Glücksspielrechts spezialisiert und bietet Betroffenen eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer Erfolgsaussichten an.

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