07.08.2025

Vertrag über Online-Steuercoaching für nichtig erklärt – Rückerstattung möglich!

OLG Düsseldorf: Keine Zulassung, kein Anspruch – Rückzahlung durchsetzbar!

Mit Beschluss vom 29. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein kostenintensives Online-Steuercoaching gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstößt und deshalb unwirksam ist. Die Entscheidung stärkt die Position von Verbraucher:innen, die solche Programme gebucht haben, und sendet ein klares Signal an die gesamte Coaching-Branche.

Der Fall: Unerlaubter Fernunterricht

Ein Teilnehmer des „Next-Level-Coachings“ sollte insgesamt rund 12.000 € bezahlen – inklusive Inkasso- und Mahngebühren. Er verweigerte die Zahlung und verwies auf das FernUSG. Das Gericht gab ihm Recht: Das Coaching bestand nahezu ausschließlich aus digitalen Inhalten wie Videos, Webinaren, Lernmaterialien sowie einem Abschlusszertifikat – Merkmale eines zulassungspflichtigen Fernunterrichts.

Da der Anbieter keine behördliche Erlaubnis nach dem FernUSG vorweisen konnte, erklärte das OLG den Vertrag für nichtig. Somit entfällt jegliche Zahlungspflicht – auch Mahn- und Inkassokosten sind nicht zu leisten.

Was heißt das für Verbraucher:innen?

Wer in den letzten Jahren teure Online-Coachings – etwa im Bereich Finanzen, Steuern oder Gründung – abgeschlossen hat, sollte prüfen (lassen), ob es sich um genehmigungspflichtigen Fernunterricht ohne Erlaubnis handelt. Laut aktueller Rechtsprechung sind solche Verträge nichtig.

Das heißt konkret:
✅ Keine Zahlungsverpflichtung
✅ Bereits gezahlte Beträge sind zurückforderbar
🚫 Keine Pflicht zur Erstattung von Inkassogebühren

Wann besteht ein Rückzahlungsanspruch?

Ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind zum Beispiel:

  • Digitale Wissensvermittlung
  • Keine physische Anwesenheit erforderlich
  • Interaktive Elemente oder Abschlusskontrollen (z. B. Zertifikate)
  • Keine Zulassung gemäß FernUSG

Wer sich hier wiedererkennt, sollte anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Fazit:


Das Urteil zeigt: Coaching-Anbieter müssen gesetzliche Anforderungen erfüllen. Betroffene Verbraucher:innen können sich wehren und unter Umständen bereits geleistete Zahlungen zurückholen.

Die Cocron Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG mit Kanzleien in Berlin und München bietet eine erste rechtliche Einschätzung an. Weitere Infos finden Sie auf www.ra-cocron.de.

Verbrauchertipp:


Lassen Sie kostenintensive Online-Coachingverträge rechtlich prüfen – vor allem bei umfangreicher Wissensvermittlung oder fehlender Genehmigung.

Wir beraten Sie gerne – individuell und persönlich

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