BGH-Urteil schafft Klarheit: Darlehensnehmer erhalten mehr Schutz
Mit seinem Urteil vom 20. Februar 2025 (Az. I ZR 122/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Informationspflichten von Darlehensvermittlern deutlich verschärft. Wer auf Anraten eines Vermittlers frühzeitig einen Immobilienkreditvertrag unterschreibt und später eine sogenannte Nichtabnahmeentschädigung zahlen muss, kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz haben. Die Entscheidung betrifft Tausende Kreditnehmer:innen bundesweit und eröffnet neue Möglichkeiten zur Rückforderung gezahlter Beträge.
Was genau ist eine Nichtabnahmeentschädigung?
Die Nichtabnahmeentschädigung ist eine Strafzahlung, die Banken verlangen, wenn ein bereits abgeschlossener Darlehensvertrag nicht ausgezahlt wird, beispielsweise weil ein Immobiliengeschäft doch nicht zustande kommt. Im Gegensatz zur Vorfälligkeitsentschädigung, die bei vorzeitiger Rückzahlung eines laufenden Kredits erhoben wird, bezieht sich die Nichtabnahmeentschädigung auf die Nichtinanspruchnahme des Kredits von Beginn an. Die finanziellen Folgen können für Betroffene gravierend sein.
Der Fall vor dem BGH: Vertrag unterschrieben – doch die Immobilie wurde nie gekauft
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar auf Empfehlung einer Vermittlerin den Darlehensvertrag abgeschlossen, noch bevor der Kaufvertrag unterzeichnet wurde. Nachdem der Verkäufer überraschend vom Kauf zurückgetreten war, wurde das Darlehen nicht abgerufen. Die Bank forderte dennoch eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von über € 35.000,00 – und das Ehepaar zahlte. Danach klagte es auf Schadensersatz – mit Erfolg.
Kernaussage des Urteils: Vermittler muss auf Risiken hinweisen
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Beratung nicht den Anforderungen entsprach. Die Vermittlerin hätte explizit darauf hinweisen müssen, dass im Falle eines geplatzten Kaufs trotzdem erhebliche Kosten entstehen. Darüber hinaus hätte sie sicherere Alternativen aufzeigen müssen.
- den Abschluss des Kreditvertrags erst nach Zustandekommen des Kaufvertrags,
- oder eine Vertragsgestaltung mit aufschiebender Bedingung.
Da diese Hinweise fehlten, wurde dem Ehepaar Schadensersatz zugesprochen. Das Urteil gilt als bedeutender Fortschritt im Verbraucherschutz, insbesondere bei der Immobilienfinanzierung.
Was heißt das konkret für Darlehensnehmer?
Alle Betroffenen, die eine Nichtabnahmeentschädigung gezahlt haben, sollten ihre Verträge überprüfen lassen. Auch in bereits abgeschlossenen Fällen besteht unter Umständen die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, sofern die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Neben dem Zeitpunkt der Unterschrift ist auch die Qualität der Beratung durch den Vermittler entscheidend.
Rechtliche Unterstützung durch die Kanzlei Cocron
Die auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei Cocron hilft bundesweit bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Vermittlerberatung. Rechtsanwalt István Cocron ist der Gründer der Kanzlei Cocron GmbH & Co. KG, betont:
„Viele Vermittler drängen zur schnellen Vertragsunterzeichnung, ohne umfassend auf die Risiken hinzuweisen. Dieses Urteil bestätigt: Wer nicht ausreichend aufgeklärt wurde, hat gute Chancen auf Rückzahlung.“
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann liegt eine fehlerhafte Beratung vor?
Wenn nicht auf das Risiko der Nichtabnahmeentschädigung oder auf mögliche Alternativen hingewiesen wurde.
Wer haftet für den Schaden?
In der Regel der Darlehensvermittler, unter Umständen auch das vermittelnde Unternehmen.
Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?
In der Regel innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs, maximal jedoch zehn Jahre nach Vertragsschluss.
Kommt meine Rechtsschutzversicherung für die Kosten auf?
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen solche Fälle. Die Kanzlei Cocron übernimmt auf Wunsch die kostenlose Anfrage bei der Versicherung.
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