OLG Karlsruhe: Glücksspielanbieter muss Verlust in Höhe von 95.000 Euro zurückzahlen

Die Lockerung des Verbots für Online-Glücksspiele in Deutschland hat nicht dazu geführt, dass die Glücksspiele auch ohne die erforderliche Genehmigung angeboten werden dürfen. Ohne die notwendige Lizenz bleiben Glücksspiele im Internet illegal, so dass die Spieler einen Anspruch auf die Rückzahlung ihrer Verluste haben. Dass zeigt auch ein Urteil des OLG Karlsruhe, das einen Veranstalter von Online-Glücksspielen dazu verurteilt hat, einem Spieler seinen Verlust in Höhe von 95.000 Euro vollständig zu ersetzen.  

Der Spieler hatte zwischen Mai 2021 und  Juni 2022 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei insgesamt rund 95.000 Euro verloren. Bis zum 30. Juni 2021 waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Danach wurde dieses Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag zwar gelockert. „Dennoch sind Online-Glücksspiele in Deutschland nur zulässig, wenn der Veranstalter über die erforderliche Lizenz verfügt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.

Das war in dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe jedoch nicht der Fall. Daher verurteilte das Oberlandesgericht den beklagten Glücksspielanbieter zur vollständigen Rückzahlung der Verluste. Da Online-Glücksspiele bis zum 1. Juli 2021 verboten waren, müsse die Beklagte, die im Mai und Juni 2021 entstandenen Verluste zurückzahlen, da die abgeschlossenen Verträge aufgrund des Glücksspielverbots nichtig seien, führte das Gericht aus.

Seit dem 1. Juli 2021 können Glücksspielanbieter zwar eine Lizenz in Deutschland erhalten, die Beklagte habe aber nicht über eine solche Erlaubnis verfügt. Daher müsse sie auch die Verluste, die seit Juli 2021 angefallen sind, zurückzahlen, so das OLG Karlsruhe.

„Ohne Lizenz geht nichts. Das macht das Urteil des OLG Karlsruhe deutlich. Spieler haben daher gute Chance, ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzufordern, auch wenn sie erst nach der Lockerung des Verbots zum 1. Juli 2021 entstanden sind“, so Rechtsanwalt Cocron.

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