Immer wieder kommt es vor, dass ein Erbfall eintritt und der Aufenthalt eines oder mehrerer Miterben unbekannt ist. Da das deutsche Erbrecht vorsieht, dass die Abwicklung eines Nachlasses durch alle Erben gemeinschaftlich erfolgt, stehen die bekannten Erben oft vor erheblichen Schwierigkeiten.
Zwar kann ein einzelner Erbe einen Erbschein beantragen, der seine Rechtsstellung nachweist. Wenn es aber um die Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses geht, wird der unbekannte Miterbe zu einem echten Problem.
Mehrere Miterben können nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen. So bedarf beispielsweise die Auflösung eines Nachlasskontos oder der Verkauf einer Immobilie der Zustimmung aller Miterben. Ist jedoch ein Miterbe bereits vor Jahren ins Ausland ausgewandert und besteht kein Kontakt mehr, so befinden sich die übrigen Erben in einer schwierigen Situation.“In solchen Fällen kann das Gericht einen so genannten Nachlasspfleger bestellen“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron.
Nachlasspfleger oder Abwesenheitspfleger?
Der Fall des unbekannten Aufenthalts ist grundsätzlich keine Angelegenheit für einen Nachlasspfleger. Ein Nachlasspfleger wird nur bestellt, wenn ein Erbe unbekannt ist. Kann dagegen nur der Aufenthalt eines bekannten Erben nicht ermittelt werden, ist die Bestellung eines Nachlasspflegers unzulässig. Stattdessen wird ein Abwesenheitspfleger bestellt.
Zuständigkeit
Für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ist nicht das Nachlassgericht, sondern das Betreuungsgericht zuständig. Beide gehören aber als selbständige Abteilungen zum Amtsgericht.
Aufgaben des Abwesenheitspflegers
Der gerichtlich bestellte Abwesenheitspfleger vertritt die Interessen des unbekannt verbliebenen Erben bei der Abwicklung des Nachlasses. Sein Handlungsspielraum ist allerdings begrenzt. Er darf nur Maßnahmen treffen, die zur Sicherung, Erhaltung und ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Der Pfleger ist verpflichtet, den Nachlass im Interesse des abwesenden Erben zu erhalten.
Die Veräußerung von Nachlassgegenständen kommt nur in Betracht, wenn diese Verluste verursachen oder der Erlös zur Begleichung von Schulden des Erblassers benötigt wird. Verkauft der Abwesenheitspfleger Nachlassgegenstände unter Wert, kann er haftbar gemacht werden. Wichtige Entscheidungen sind dem betroffenen Miterben vorzubehalten, wenn dessen Aufenthalt später festgestellt wird. “Die Nachlasspflegschaft endet, sobald der Aufenthaltsort des Erben bekannt ist oder zweifelsfrei feststeht, dass der Erbe nicht mehr lebt” so Rechtsanwalt Cocron.