10.01.2025

Voraussetzungen für die Erbteilungsklage

​1. Teilungsreife des Nachlasses:

Der Nachlass muss teilungsreif sein. Das bedeutet, dass alle Nachlassverbindlichkeiten wie Beerdigungskosten und Schulden beglichen sein müssen und die Nachlassgegenstände teilbar sein müssen. Bei Barvermögen ist dies einfach, bei Immobilien oft schwieriger, da diese in der Regel über eine Teilungsversteigerung veräußert werden müssen. Auch bewegliche Gegenstände wie Schmuck oder Münzen müssen vorher verkauft werden.

​2. Kein Ausschluss der Teilung durch den Erblasser oder das Gesetz:

Eine Klage ist unzulässig, wenn der Erblasser ein Teilungsverbot verfügt oder in einem Testament festgelegt hat, welche Erben welche Nachlassgegenstände erhalten sollen. Zudem müssen alle Erben feststehen, d.h. es darf nicht mit der Geburt eines neuen Erben zu rechnen sein.

​3. Alle Miterben müssen im Teilungsplan berücksichtigt werden:

Der Plan darf keinen Erben ausschließen und muss den gesamten Nachlass erfassen.

​4. Schenkungen und letztwillige Verfügungen des Erblassers sind zu berücksichtigen:

Schenkungen und testamentarische Teilungsanordnungen müssen im Teilungsplan dokumentiert werden.

Wer reicht die Erbteilungsklage ein?

„Kläger sind die Erben, die die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft begehren. Beklagte sind die Miterben, die der Auseinandersetzung nicht zustimmen. Ziel ist die gerichtliche Genehmigung des Teilungsplans“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron.

Einreichung und Durchführung der Erbauseinandersetzungsklage

​1. Einreichung:

Die Klage kann schriftlich (ggf. durch einen Rechtsanwalt) oder mündlich beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Wichtige Bestandteile der Klageschrift sind

​- Personalien des Klägers und des Beklagten

​- Sachverhalt und Klagegrund

​- Ansprüche und Teilungsplan.

​2. Prüfung durch das Gericht

Das Gericht prüft, ob die Klageschrift vollständig ist. Sind Ergänzungen erforderlich, können diese nachgereicht werden. Änderungen des Teilungsplans werden vom Gericht nicht vorgenommen.

​3. Stellungnahme der Miterben:

Die Beklagten können zum Teilungsplan Stellung nehmen.

​4. Entscheidung des Gerichts:

Nach Abschluss des Verfahrens ordnet das Gericht die Durchführung des Teilungsplans an. Danach ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Risiken und Kosten des Erbauseinandersetzungsverfahrens

​1. hohe Kosten und Risiken

Gerichtskosten, Anwaltshonorare und eventuelle Versteigerungskosten belasten die Kläger oft erheblich. Bei Immobilien kann die Teilungsversteigerung zu einem geringeren Verkaufserlös führen.

​2. Langwieriger Prozess:

Das Verfahren kann sich über Jahre hinziehen, insbesondere wenn eine Teilungsversteigerung erforderlich ist.

​3. Prozessrisiko:

Das Gericht kann den Teilungsplan nur annehmen oder ablehnen, was das Kostenrisiko erhöht.

Alternativen zur Erbteilungsklage

​1. Erbteil verkaufen:

Der Erbe kann seinen Erbteil ohne Zustimmung der Miterben verkaufen. Den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu.

​2. Außergerichtliche Einigung:

Eine einvernehmliche Lösung spart Zeit, Kosten und Nerven.

​3. Mediation:

Ein neutraler Dritter kann die Verhandlungen zwischen den Miterben unterstützen.

„Eine Klage sollte immer als letztes Mittel angesehen werden. Ein Verkauf des Erbteils oder eine außergerichtliche Einigung sind in der Regel schneller und kostengünstiger“ so Rechtsanwalt Cocron.

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