Das Recht der Totenfürsorge
Wer darf über Bestattung und Grabpflege bestimmen? Oftmals kommt es unter Hinterbliebenen zu Konflikten darüber, wie die Bestattung gestaltet oder die Grabpflege ausgeführt werden soll. Der Bundesgerichtshof musste sich dieses Jahr erneut mit der Frage befassen, wer letztlich über das Erscheinungsbild eines Grabes entscheiden darf.
In einem aktuellen Fall hatte die Tochter des Verstorbenen das Totenfürsorgerecht und veranlasste eine Bestattung in einem Baumgrab, wie es dem Wunsch ihres Vaters entsprach. Laut Friedhofsordnung sind Baumgrabstätten kreisförmig um einen Baum angeordnet und nur mit einer Gedenktafel versehen. Das Ablegen von Blumen und Dekorationsgegenständen ist dort größtenteils untersagt.
Die Enkelin des Verstorbenen hatte dennoch Blumen und Dekorationsartikel am Grab abgelegt, welche die Tochter des Verstorbenen daraufhin entfernte. Das Gericht entschied, dass die Tochter berechtigt war, das Ablegen solcher Gegenstände zu verbieten und diese auch zu entfernen, da die Wahl der Baumgrabstätte den Willen des Verstorbenen widerspiegele, der Friedhofsordnung zu folgen.
Was bedeutet Totenfürsorge?
Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtliche Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie umfasst das Verfügungsrecht über den Leichnam und beinhaltet insbesondere die Pflicht zur Organisation der Bestattung. Dazu gehören Entscheidungen über die Art der Bestattung, den Ort der letzten Ruhestätte, mögliche Umbettungen oder Exhumierungen.
Wer hat das Recht auf Totenfürsorge?
Hat der Verstorbene keine Person ausdrücklich damit beauftragt (z. B. per Bestattungsverfügung), entscheidet nach ungeschriebenem Gewohnheitsrecht der nächste Angehörige. „In der Regel ist dies der Ehegatte, es kann jedoch auch einem langjährigen Lebensgefährten zustehen. Das Recht auf Totenfürsorge ist unabhängig vom Erbrecht“ erklärt Rechtsanwalt István Cocron.
Wie sollten Entscheidungen getroffen werden?
Der Wille des Verstorbenen ist entscheidend. Der Verstorbene kann nicht nur die Art und Weise seiner Bestattung und den Ort bestimmen, sondern auch, wer diese Entscheidungen ausführen soll. Die von ihm bestimmte Person darf diesen Willen auch gegen die Wünsche anderer Angehöriger durchsetzen. Wenn der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist, kann der Totenfürsorgeberechtigte über die Bestattungsart und den Ort der Ruhestätte entscheiden. Ein Wille kann aus den Umständen erschlossen werden, auch wenn keine schriftliche Verfügung vorliegt.
Wie lassen sich Streitigkeiten vermeiden?
Eine klare, schriftliche Regelung noch zu Lebzeiten (z. B. per Bestattungsverfügung) schafft Sicherheit über den Willen des Verstorbenen.
1. Notieren und unterschreiben Sie Ihre Wünsche zur Bestattung und Grabpflege in einer Bestattungsverfügung. Sie können hier Details zur Trauerfeier, Trauerredner, Blumenschmuck, Grabpflege, Traueranzeigen, Gäste etc. festhalten.
2. Benennen Sie eine Vertrauensperson als Totenfürsorgeberechtigten, damit diese Ihre Wünsche im Bedarfsfall auch gegen den Willen anderer Angehöriger durchsetzen kann.
3. Um Missverständnisse zu vermeiden, formulieren Sie die Bestattungsverfügung eindeutig. Hierbei kann der Rat eines erbrechtlichen Fachanwaltes oder Beraters hilfreich sein.