Wer frühzeitig damit beginnt, sein Vermögen auf künftige Erben zu übertragen, kann größere Beträge steuerfrei weitergeben. Der persönliche Freibetrag ist dabei in den meisten Fällen gleich hoch. Bis zu diesem Betrag fällt für den Begünstigten keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Eltern und Großeltern: Ihr Freibetrag liegt bei der Erbschaftsteuer bei 100.000 Euro, während er bei der Schenkungsteuer nur 20.000 Euro beträgt. „Grundsätzlich gilt: Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Erblasser oder Schenker und dem Empfänger ist, desto höher ist der Freibetrag“ so Rechtsanwalt István Cocron.
Steuerklasse beeinflusst den Steuersatz
Der Verwandtschaftsgrad entscheidet nicht nur über den Freibetrag, sondern auch über die Zuordnung zu einer Steuerklasse. Ehepartner oder Kinder des Verstorbenen zahlen geringere Steuersätze als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Begünstigte. Steuerpflichtig wird nur der Teil des Nachlasses, der den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die folgende Übersicht zeigt die Freibeträge und Steuerklassen entsprechend dem Verwandtschaftsgrad:
Verwandtschaftsgrad Freibetrag
Ehepartner, Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder 400.000 Euro
Enkelkinder 200.000 Euro
Eltern, Großeltern 100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehepartner 20.000 Euro
Alle übrigen Erben 20.000 Euro
Steuersätze steigen mit der Höhe des Erbes
Neben der Steuerklasse spielt auch die Höhe des Nachlasses eine Rolle für den Steuersatz. Je höher das vererbte Vermögen, desto mehr Erbschaftsteuer fällt an. Die folgende Tabelle zeigt die Steuersätze nach Steuerklassen:
Vermögen Klasse IKlasse IIKlasse III
Bis 75.000 Euro 7 % 15 %30 %
Bis 300.000 Euro 11 % 20 %30 %
Bis 600.000 Euro 15 % 25 %30 %
Bis 6.000.000 Euro 19 % 30 %30 %
Bis 13.000.000 Euro 23 % 35 %50 %
Bis 26.000.000 Euro 27 % 40 %50 %
Über 26.000.000 Euro 30 % 43 %50 %
Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Ein großes Vermögen kann durch frühzeitige Schenkungen effektiv übertragen werden. Dabei lassen sich die Freibeträge bei der Schenkungsteuer alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Wer früh genug beginnt, kann hohe Summen steuerfrei weitergeben. Ein 60-Jähriger könnte beispielsweise bis zu seinem 80. Geburtstag jedem Kind 1,2 Millionen Euro schenken, für jedes Enkelkind kämen weitere 600.000 Euro hinzu.
Versorgungsfreibetrag nur bei Erbschaften
Zusätzlich zu den Freibeträgen gibt es bei der Erbschaftsteuer für Ehepartner und Kinder bis 27 Jahre einen Versorgungsfreibetrag. Dieser liegt für Ehepartner und Lebenspartner bei 256.000 Euro. Für Kinder bis 5 Jahre beträgt er 52.000 Euro und sinkt mit steigendem Alter auf 10.300 Euro für junge Erwachsene zwischen 20 und 27 Jahren. „Dieser Versorgungsfreibetrag kann nicht bei Schenkungen genutzt werden, sondern gilt nur bei Erbschaften“ erklärt Rechtsanwalt Cocron.
Erbschaftsteuer für Immobilien
Immobilien stellen oft einen Sonderfall bei der Erbschaft dar. Ehepartner und Kinder des Verstorbenen können eine selbst genutzte Immobilie steuerfrei erben, sofern sie eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern hat und mindestens zehn Jahre selbst genutzt wird. In diesen Fällen wird der Wert der Immobilie nicht auf die übrigen Freibeträge angerechnet. Für alle anderen Erben gilt: Der Verkehrswert der Immobilie wird auf die Erbschaft angerechnet, wobei lediglich der Freibetrag abgezogen wird. Da die Regelungen im Erbschaftsteuergesetz sehr detailliert sind, ist es ratsam, bei der Vererbung von Immobilien einen Steuerberater hinzuzuziehen.