20.11.2024

Ein Urteil des OLG Düsseldorf: Freiheit der Verfügungen im Berliner Testament nur zu Lebzeiten

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 20. April 2018 klargestellt, dass die Formulierung „Der Überlebende von uns wird durch dieses Testament weder beschwert noch beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen“ ausschließlich auf Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten bezogen ist. Diese Entscheidung wurde von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in gekürzter Form veröffentlicht.

Der Fall

Ein Ehepaar hatte ein Berliner Testament aufgesetzt, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmten und ihren gemeinsamen Sohn als Schlusserben einsetzten. Dabei bedienten sie sich der Formulierung: „Der Überlebende von uns wird durch dieses Testament weder beschwert noch beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.“ Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau jedoch ein neues Testament, in dem sie ihren Sohn enterbte und stattdessen eine andere Person als Alleinerbin einsetzte. Der Sohn legte dagegen Einspruch ein und pochte auf die Bindungswirkung des Berliner Testaments.

Die Entscheidung

Gemäß § 2271 Abs. 2 BGB wird bei einem Berliner Testament die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten bindend und kann nicht mehr widerrufen werden. Das OLG Düsseldorf musste klären, ob die verwendete Formulierung der Ehefrau das Recht einräumte, die Schlusserbeneinsetzung des Sohnes aufzuheben und ein neues Testament zu verfassen.

Das Gericht entschied, dass die Formulierung dem überlebenden Ehegatten lediglich die Freiheit geben sollte, zu Lebzeiten ohne Beschränkungen über das Vermögen zu verfügen, um dessen Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie diente jedoch nicht dazu, die Erbfolge zu ändern oder einen neuen Schlusserben zu benennen. Das OLG stützte sich dabei auf den Gedanken, dass die Eheleute vermutlich davon ausgingen, der enterbte Sohn würde nach dem Tod des zweiten Ehegatten das gesamte gemeinsame Vermögen erhalten. Hinweise darauf, dass die Eheleute eine andere Absicht hatten, gab es nicht. Daher wurde der Einspruch des Sohnes anerkannt.

Expertenrat

Rechtsanwalt István Cocron betont die Wichtigkeit einer professionellen Beratung: „Juristische Laien verwenden häufig Formulierungen, die – wie in diesem Fall – unterschiedlich ausgelegt werden können. Gerichte müssen dann die Auslegung vornehmen, was oft zu Ergebnissen führt, die nicht im Sinne der Erblasser sind. Eine rechtliche Beratung durch einen Experten für Erbrecht hätte hier Klarheit geschaffen. So hätte eindeutig geregelt werden können, ob der überlebende Ehegatte das Testament noch einmal ändern darf oder nicht.

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