„Nichts ist umsonst, nicht einmal der Tod“, so besagt es ein Sprichwort. Tatsächlich können Bestattungen hohe Kosten verursachen. Selbst eine „schlichte Beerdigung“ kostet bis zu 4.000 Euro, während die durchschnittlichen Bestattungskosten etwa 5.000 Euro betragen. Auch Beträge von 10.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Die Kosten unterscheiden sich je nach Art der Bestattung, Ausgestaltung und Region. Dabei fallen insbesondere folgende Kostenpunkte an:
• Gebühren für den Bestattungsunternehmer
• kommunale Abgaben (Grabnutzungsgebühren und Bestattungsgebühren)
• Kosten für die Pflege des Grabes.
Zusätzlich entstehen oft private Ausgaben für Trauerkleidung, Todesanzeigen, Blumenschmuck und Kränze sowie für die Bewirtung der Trauergäste.
Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben
Nach dem Gesetz sind die Erben verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, unabhängig davon, wer die Organisation der Beerdigung übernimmt. Selbst wenn nicht erbende Angehörige die Bestattung veranlassen, bleibt die Zahlungspflicht bei den Erben. Die Kosten werden in erster Linie aus dem Nachlass des Verstorbenen beglichen. Im Testament kann der Erblasser festlegen, dass ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer für die Bestattungskosten aufkommt.
Lehnen alle Erben das Erbe ab, wird so getan, als hätten sie es nie erhalten, und sie haften daher auch nicht für die Bestattungskosten. Wenn ein Dritter, beispielsweise ein Angehöriger des Verstorbenen, einen Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen abschließt, ohne Erbe zu sein, haftet dieser Dritte persönlich gegenüber dem Bestattungsunternehmen. „In diesem Fall haben die Erben keine direkte Zahlungspflicht gegenüber dem Bestattungsunternehmer. Jedoch kann der Dritte die Erstattung oder Übernahme der Kosten von den Erben verlangen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron.
Übernahme der Bestattungskosten durch Unterhaltsverpflichtete
Grundsätzlich muss der Erbe die Bestattungskosten tragen. Wenn der Erbe zahlungsunfähig ist oder kein Erbe vorhanden ist, übernehmen die Unterhaltsverpflichteten (wie Eltern oder Kinder des Verstorbenen) die Kosten, ebenso Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, auch bei einer Trennung.
Der Unterhaltsverpflichtete muss jedoch nur dann die Bestattungskosten tragen, wenn er finanziell dazu in der Lage ist. Der Anspruch kann entfallen, falls der Verstorbene seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Zahlungspflichtigen schwer vernachlässigt hat. „Hat ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten übernommen, obwohl eigentlich der Erbe zahlungspflichtig gewesen wäre, kann er sich die Aufwendungen vom Erben zurückholen“, so Rechtsanwalt Cocron.