Viele Verträge von Online-Coachings sind unwirksam

Möchten Sie Ihren Online-Coaching-Vertrag beenden? Die Lösung könnte in den Vorschriften des FernUSG zu finden sein, inbesondere § 12 FernUSG

Unseriöse Online-Coaching-Angebote versprechen viel, liefern aber oft wenig. Der erwartete Erfolg bleibt aus, und Teilnehmer stecken in langfristigen Verträgen mit hohen Kosten fest. Das aktuelle und mittlerweile auch rechtskräftige Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 könnte Schlüssel zur erfolgreichen Vertragsauflösung bieten.

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem wegweisenden Urteil festgestellt, dass Verträge über Online-Coaching nichtig sind, sofern der Coach oder Anbieter nicht gemäß § 12 FernUSG für Fernlehrgänge zugelassen ist. Diese Regelung betrifft sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und macht zahlreiche Online-Coaching-Verträge unwirksam, mit der Folge, dass die bezahlten Beträge zurückerstattet werden müssen und eine Freistellung von etwaig ausstehenden Zahlungen verlangt werden kann.

Ein Finger drückt auf eine Computertaste mit der Aufschrift „Online-Kurse“ und einem Symbol, das eine Akte mit einem Doktorhut zeigt.

Was besagt § 12 FernUSG?

Gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz § 12 „Zulassung von Fernlehrgängen“ müssen Fernlehrgänge zugelassen sein. […] Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen.

Wenn Online-Coaches keine gültige Zulassung für Fernlehrgänge haben, sind die abgeschlossenen Verträge ungültig und können somit keine Zahlungsverpflichtungen für deren Kunden, unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher, oder Unternehmer handelt, entfalten.

Rückerstattung für Unternehmer und Privatpersonen

Das Urteil des OLG Celle ist insbesondere für Unternehmer von Bedeutung. Oft haben Anbieter von Online-Coachings darauf geachtet, dass der Vertrag von Seiten der Kundinnen und Kunden nicht als Verbraucher, sondern gewerblich als Unternehmer abgeschlossen wurde. Bislang war es für Unternehmen daher schwierig, aus solchen Verträgen auszusteigen. Das rechtskräftige Urteil des OLG Celle hat nun klargestellt, dass auch Unternehmer durch das FernUSG geschützt sind.

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Klägerin darf Laufzeitvertrag kündigen und Rückerstattung fordern

Im vorliegenden Fall unterzeichnete die Klägerin einen Vertrag für ein 12-monatiges Online-Coaching zu Gebühren von mehreren tausend Euro pro Monat. Kurz nach Vertragsabschluss kündigte sie und widerrief den abgeschlossenen Vertrag. Der Anbieter stimmte dem Widerruf nicht zu und betonte, dass die Frau den Vertrag als Unternehmerin abgeschlossen habe und daher kein Widerrufsrecht bestehe. Er forderte die vollständige Zahlung der Coaching-Gebühren.

Die Frau setzte sich jedoch erfolgreich zur Wehr. In erster Instanz entschied das Landgericht, dass der Anbieter schon aufgrund von Wucher keinen Anspruch auf Zahlung habe. Der Coaching-Anbieter legte Berufung ein, und der Fall landete vor dem Oberlandesgericht. Die Richter stützten ihr Urteil nicht auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags durch Wucher, sondern auf die fehlende Zulassung für Fernlehrgänge. Da das zugrundeliegende Gesetz auch Unternehmer schütze, sei es unwesentlich, ob die Frau den Vertrag als Verbraucherin oder Unternehmerin geschlossen habe. Der Vertrag sei nichtig. Die Frau müsse keine weiteren Zahlungen leisten und könne bereits gezahlte Gebühren zurückfordern, entschied das OLG.

Da Coaches und Online-Unterrichtsanbieter nicht immer über die erforderliche Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügen dürften, zeigt das Urteil eine Möglichkeit auf, aus Online-Coaching-Verträgen auszusteigen. Es gibt jedoch auch andere Wege, aus solchen Verträgen auszusteigen, wenn z.B. Sittenwidrigkeit, oder Wucher vorliegt.

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Istvan Cocron
Das wegweisende Urteil des OLG Celle bietet sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern die Möglichkeit, aus langfristigen und oft kostspieligen Verträgen auszusteigen und bereits gezahlte Beträge zurückzufordern.

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Ist Ihr Vertrag unwirksam? Unsere Experten prüfen Ihren Coaching-Vertrag sorgfältig. Wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG verfügt, ist Ihr Vertrag möglicherweise nichtig und Sie können diesen „widerrufen“. Wir prüfen auch, ob andere Wege in Betracht gezogen werden können (z. B. Wucher, Sittenwidrigkeit, Schlechtleistung).

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István Cocron

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