Hintergrund der Entscheidung
Am 7. April 2025 hat das Oberlandesgericht München (Az. 33 U 241/22) entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker eine überhöhte Vergütung in Höhe von über 117.000 € inklusive Zinsen an den Nachlass zurückzahlen muss. Das Berufungsverfahren blieb erfolglos.
Einzelheiten zum Urteil
Ausgangslage: Der Testamentsvollstrecker hatte zunächst eine ordnungsgemäße Vergütung verlangt, später jedoch zusätzlich rund 27.000 € als Vorschuss aus dem Nachlass entnommen – ohne rechtliche Grundlage.
Gerichtliche Bewertung: Das OLG München wertete dieses Verhalten als erhebliche Pflichtverletzung und sprach dem Vollstrecker rückwirkend jeglichen Vergütungsanspruch ab.
Konsequenz: Die vollständige Vergütung ist zurückzuzahlen. Zudem darf der Erbe die Rückforderung einklagen, da derartige Ansprüche nicht in den Aufgabenbereich des Vollstreckers fallen.
Relevanz für die Praxis
Sorgfaltspflicht: Jeder Zugriff auf Nachlassmittel muss rechtlich abgesichert und nachvollziehbar sein.
Erbrechte stärken: Berechtigte Erben dürfen gegen Pflichtverstöße rechtlich vorgehen.
– Keine Eigennutzung: Die Verwendung von Nachlassgeldern zur Durchsetzung eigener Interessen ist unzulässig.
Empfehlungen für Betroffene
Erblasser:innen/Vollstrecker:innen: Klare Regelungen zur Beauftragung und zum Umgang mit dem Nachlass treffen – am besten mit juristischer Unterstützung.
Miterben/Erbengemeinschaft: Vergütungsansprüche regelmäßig prüfen lassen und bei Zweifeln frühzeitig rechtliche Schritte erwägen.
Fazit:
Das OLG-Urteil macht deutlich: Wer als Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten verstößt, muss mit dem Verlust seines Vergütungsanspruchs rechnen. Transparenz und rechtlich einwandfreies Handeln sind unerlässlich.
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