02.01.2025

Nachlassregelungs­kosten

Welche Kosten können bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden? Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist der Begriff der Nachlass­regelungskosten weit auszulegen. Dazu zählen auch Aufwendungen, die im Rahmen einer Versteigerung entstehen – wie etwa Beratungs- und Lagerkosten –, sofern sie dazu dienen, testamentarisch vorgesehene Geldbeträge für die Miterben zu generieren.

In einem Urteil vom 21.08.2024 entschied der BFH, dass auch Kosten für die Versteigerung von beweglichen Nachlassgegenständen abzugsfähig sind, wenn sie zur Finanzierung testamentarischer Geldzuwendungen an die Begünstigten beitragen.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine testamentarisch eingesetzte Miterbin, erbte nach dem Tod ihrer im Jahr 2017 verstorbenen Mutter, die wiederum Alleinerbin ihres bereits zuvor verstorbenen Ehemanns war. Nach dem Tod des Ehepaars wurden deren Nachlassgegenstände eingelagert, da in der Seniorenresidenz der Erblasserin kein Platz dafür war. Laut einem gemeinschaftlichen Erbschein stand der Klägerin eine Erbquote von 10,103 % zu.

Der Testamentsvollstrecker machte in der Erbschaftsteuererklärung diverse Kosten geltend, darunter Räumungskosten für die Wohnung und das Büro der Erblasserin, Lagerkosten für die eingelagerten Nachlassgegenstände sowie Honorarkosten einer Kunstexpertin, die bei der Veräußerung der Nachlassgegenstände beriet.

Während das Finanzamt (FA) nur die Räumungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten anerkannte, lehnte es Lager- und Honorarkosten mit der Begründung ab, diese stünden im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Verwertung des Nachlasses. Auch das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung. Der BFH hingegen gab der Klägerin Recht und hob die Entscheidung des FG auf.

Abgrenzung der Nachlassregelungskosten

Kosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sie unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs zusammenhängen. „Der Begriff der Nachlassregelungskosten umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Maßnahmen zur Feststellung und Bewertung des Nachlasses sowie zur Sicherstellung der Erbschaft für die Erben“ erläutert Rechtsanwalt István Cocron.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen. Fehlt dieser Zusammenhang – etwa wenn die Kosten erst bei der späteren Verwaltung oder Verwertung des Nachlasses entstehen –, handelt es sich um nicht abzugsfähige Verwaltungskosten. Verwaltungskosten können auch bei der Betreuung gewöhnlicher Vermögenswerte außerhalb eines Nachlasses anfallen, was sie klar von den Nachlassregelungskosten abgrenzt.

Die genaue Abgrenzung zwischen abziehbaren Nachlassregelungskosten und nicht abzugsfähigen Verwaltungskosten hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist die Veranlassung der Kosten, nicht ein fester zeitlicher Rahmen.

Entscheidung des BFH im Streitfall

Der BFH entschied, dass auch Kosten, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für die Versteigerung beweglicher Nachlassgegenstände anfallen, als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Kosten notwendig sind, um Geldbeträge zu beschaffen, die der Erblasser testamentarisch für die Begünstigten vorgesehen hat.

Im vorliegenden Fall dienten die Kosten für die Versteigerung der Nachlassgegenstände unmittelbar der Beschaffung der für die testamentarischen Zuwendungen erforderlichen Geldbeträge. Der BFH stellte fest, dass solche Kosten der Erhaltung, Mehrung und Nutzung des Nachlasses dienen und daher abzugsfähig sind“ erklärt Rechtsanwalt Cocron.

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