16.12.2024

Haftung der Erben und der Erbengemeinschaft sowie Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers, also sowohl die Aktiva als auch die Passiva, auf die Erben über. Dieser Vorgang wird juristisch als Universalsukzession bezeichnet. Die Erben treten damit in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haften auch für dessen Verbindlichkeiten. Dabei haften sie als Gesamtschuldner, d.h. ein Gläubiger kann von einem einzelnen Miterben die Begleichung der gesamten Schuld verlangen. “Der betreffende Miterbe hat dann innerhalb der Erbengemeinschaft einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Miterben” erläutert Rechtsanwalt István Cocron.

Obwohl die Erben die Schulden des Erblassers übernehmen, sieht das Erbrecht verschiedene Möglichkeiten vor, diese Haftung sowohl unmittelbar nach dem Erbfall als auch langfristig zu begrenzen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Nachlass stark belastet oder gar überschuldet ist, da eine unbeschränkte Haftung der Erben in diesen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann.

Nach dem Erbfall entstehen zunächst zwei getrennte Vermögensmassen: das Privatvermögen des Erben und der Nachlass, der als Sondervermögen behandelt wird. Der Grundsatz der beschränkten Nachlasshaftung ermöglicht es dem Erben, seine Haftung auf das Nachlassvermögen zu beschränken. Dies gibt dem Erben ausreichend Zeit, den Nachlass zu prüfen und insbesondere festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist.

Für eine Übergangszeit wird der Erbe durch bestimmte Einreden geschützt, die ihm ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht einräumen. In einem weiteren Schritt kann er eine dauerhafte Trennung von Eigen- und Nachlassvermögen herbeiführen, etwa durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Darüber hinaus können die Erben ein Aufgebotsverfahren einleiten, in dem die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Versäumen die Gläubiger diese Frist, ist die Haftung der Erben ebenfalls auf das Nachlassvermögen beschränkt.

Gleichzeitig haben die Gläubiger die Möglichkeit, sich über den Umfang des Nachlasses zu informieren. Dies geschieht durch die Erstellung eines Inventars, zu dem das Nachlassgericht den Erben auffordern kann. “Kommt der Erbe dieser Aufforderung nicht nach oder macht er unvollständige oder falsche Angaben, verliert er das Recht, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken” so Rechtsanwalt Cocron.

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