Ein weiterer wichtiger Erfolg für Teilnehmende teurer Online-Coachings: Mit Urteil vom 30.04.2025 (Az. 12 U 1547/24) hat nun auch das OLG Dresden eindeutig festgestellt: Auch sogenannte Business-Coachings fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), selbst wenn sie sich an Unternehmer:innen richten.
Was war der Hintergrund?
Ein selbstständiger Investmentmakler hatte zwei kostspielige Coaching-Programme mit dem Titel „Vertriebsgenie-Ausbildung“ gebucht – eines davon im Wert von über 35.000 €. Da der versprochene Nutzen ausblieb, forderte der Anbieter die Zahlung, während der Kunde auf Rückerstattung klagte. Das Urteil: Die Verträge sind unwirksam – wegen Verstoßes gegen § 7 FernUSG.
Grund: Die Anbieterin verfügte nicht über die erforderliche staatliche Zulassung gemäß § 12 FernUSG, obwohl die Programme alle Merkmale eines Fernunterrichts aufwiesen.
🎥 vorgefertigte Video-Inhalte
📘 Begleitmaterialien und Workbooks
🧑💻 Einzelgespräche zur Lernüberprüfung
🏠 Ausschließlich digitale Umsetzung ohne Präsenz.
Das Gericht erkannte: Die Gestaltung stellt eine systematische Wissensvermittlung dar und fällt damit eindeutig unter den Begriff „Unterricht” im Sinne des FernUSG. Auch bei Online-Calls bleibt die räumliche Trennung bestehen.
Rechtsanwalt Cocron kommentiert:
„Das Urteil ist richtungsweisend, denn es verdeutlicht, dass selbst Unternehmer Schutz genießen, wenn Coaching-Angebote faktisch unter das Fernunterrichtsgesetz fallen. Viele Anbieter tarnen ihre Schulungen als Beratung. Tatsächlich handelt es sich oft um klassischen Fernunterricht ohne die notwendige Zulassung durch die ZFU.“
Wichtig: Unternehmer:innen stehen nicht schutzlos da!
Im Gegensatz zu einigen früheren Entscheidungen betont das OLG Dresden ausdrücklich, dass auch Verträge mit Unternehmer:innen (§ 14 BGB) dem Schutzbereich des FernUSG unterliegen. Wer sich beruflich fortbildet, ist rechtlich ebenso abgesichert wie Privatpersonen, sofern es sich um Fernunterricht handelt.
Was bedeutet das konkret für Coaching-Kund:innen?
📌 Verträge ohne ZFU-Zulassung sind nichtig: Laut § 7 FernUSG sind solche Verträge ungültig – bereits gezahlte Beiträge lassen sich zurückfordern.
📌 Gleichbehandlung von Unternehmer:innen und Verbraucher:innen: Auch Selbstständige können sich auf das FernUSG berufen.
📌 Typische Merkmale für Fernunterricht:
– Online-Plattform mit Lernmodulen/Videos
– Unterlagen wie Workbooks oder Schulungsskripte
– Feedback-Calls oder Lernstandsgespräche
– kein regelmäßiger persönlicher Kontakt
Was Sie jetzt tun sollten:
🔹 Lassen Sie Ihre Coaching-Verträge anwaltlich überprüfen.
🔹 Reflektieren Sie:
– Wurden Ihnen vorgefertigte Inhalte zur Verfügung gestellt?
– Ging es um reine Wissensvermittlung?
– Gab es Feedback- oder Kontrollgespräche?
Achtung bei hohen Vorab-Zahlungen! Anbieter ohne ZFU-Zulassung handeln rechtswidrig, auch wenn sie sich als „Business-Coaches” oder „Marketingexperten” präsentieren.
„Wir prüfen regelmäßig Coaching-Verträge für Mandant:innen in ganz Deutschland und setzen Rückforderungen durch, notfalls auch gerichtlich.”
– RA István Cocron
👨⚖️ Rechtsanwalt Cocron und sein Team der Kanzlei Cocron GmbH & Co. KG mit Büros in München und Berlin vertreten bundesweit Mandant:innen bei der Rückforderung überhöhter Coaching-Kosten – auch gegenüber namhaften Online-Coaches.