Das Berliner Testament gehört zu den beliebtesten Nachlassregelungen: Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder werden als Schlusserben bestimmt. Ziel ist eine klare Absicherung. Doch eine Schwachstelle bleibt: missbräuchliche Schenkungen durch den überlebenden Ehegatten.
Was versteht man unter einer böswilligen Schenkung?
Als böswillig gilt eine Schenkung, wenn der längerlebende Ehegatte Vermögen überträgt, um die Erbansprüche der Schlusserben gezielt zu mindern.
Grundsätzlich bindet das Berliner Testament den Überlebenden – er darf die Erbfolge nicht mehr ändern. Allerdings bleibt er zu Lebzeiten frei, mit seinem Vermögen nach Belieben zu verfahren: er kann es verbrauchen, verkaufen oder verschenken (§ 2286 BGB).
Problematisch wird es, wenn Schenkungen ohne nachvollziehbares Eigeninteresse erfolgen, etwa um ein Kind zu bevorzugen und andere zu benachteiligen. Nach dem Tod des überlebenden Elternteils können Schlusserben diese Zuwendungen angreifen.
Gesetzlicher Schutz durch § 2287 BGB
Die Schlusserben sind ausdrücklich abgesichert:
- § 2287 BGB gibt ihnen einen Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten, wenn die Zuwendung nur zur Benachteiligung der Erben erfolgte.
- Dieser Anspruch richtet sich zunächst auf das Geschenk selbst; wurde es weitergegeben, kann es auch von den Nachbeschenkten zurückgefordert werden.
- Wichtig: Das Recht entsteht erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten.
Ein klassisches Beispiel ist das Urteil des BGH vom 21.06.1989 (IVa ZR 302/87): Eine Witwe übertrug das Familienhaus an einen Sohn, obwohl es laut Erbvertrag den Enkeln zufallen sollte. Der BGH entschied, dass eine Schenkung nur dann zulässig ist, wenn ein echtes Eigeninteresse (z. B. Pflege, Versorgung) besteht. Fehlt dies, haben die Schlusserben Anspruch auf Herausgabe.
Schwieriger Beweis der Benachteiligungsabsicht
In der Praxis ist es oft schwer, die Missbrauchsabsicht zu belegen. Häufig wird argumentiert, die Schenkung sei aus Dankbarkeit, zur Unterstützung oder wegen familiärer Hilfe erfolgt. Gerichte prüfen deshalb im Einzelfall sehr genau, ob ein legitimes Eigeninteresse vorliegt.
FAQ: Böswillige Schenkungen beim Berliner Testament
🔹 Sofortige Anfechtung möglich? – Nein, erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten.
🔹 Was gilt als Eigeninteresse? – Versorgung im Alter, Pflegeleistungen oder finanzielle Notlagen.
🔹 Bereits weitergeschenkt? – Auch Nachbeschenkte können in Anspruch genommen werden.
🔹 Greift § 826 BGB? – Nur in Ausnahmefällen, etwa bei arglistiger Täuschung.
🔹 Gehört der Anspruch zum Nachlass? – Nein, er steht jedem Erben persönlich in Höhe seiner Quote zu.
Fazit:
Das Berliner Testament schafft Stabilität, ist aber nicht unangreifbar. Böswillige Schenkungen können die Erberwartung deutlich schmälern. Mit § 2287 BGB haben Schlusserben jedoch ein wirksames Instrument, solche Zuwendungen rückgängig zu machen.
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